Rz. 354

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung keine Bedenkzeit und im Aufhebungsvertrag kein Rücktrittsrecht einräumen,[652] es sei denn, dies ist in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgeschrieben. Der Arbeitnehmer kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Aufhebungsvertrag zurücktreten.[653] Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber mit der Abfindungszahlung in Verzug geraten ist und ihm der Arbeitnehmer eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.[654] Nicht mehr möglich ist ein Rücktritt allerdings, wenn die Abfindungsforderung nicht mehr durchsetzbar ist, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde oder der Arbeitgeber aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 InsO nicht zahlen darf.[655] Beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs kann im Einzelfall das Rücktrittsrecht stillschweigend ausgeschlossen sein.[656]

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