Rz. 178

Die Kündigung bedarf neben der Schriftform auch der Angabe des zulässigen Kündigungsgrundes, § 17Abs. 2 S. 2 MuSchG. Dabei ist auf den von der Behörde genannten Zulässigkeitsgrund abzustellen und es sind die diesen stützenden Tatsachen vorzubringen, es ist also nicht lediglich auf den behördlichen Verwaltungsakt zu verweisen. Die Angabe des zulässigen Kündigungsgrundes ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Der erforderliche Grad der Substantiierung ist entsprechend § 22 Abs. 3 BBiG zu bewerten, und die Unwirksamkeit einer Kündigung ohne Angabe des Kündigungsgrundes kann auch nicht durch das Nachschieben einer Begründung geheilt werden.[318]

[318] BAG 22.2.1972 – 2 AZR 205/71, AP BBiG § 15 Nr. 1; BAG 25.11.1976 – 2 AZR 751/75, AP BBiG § 15 Nr. 4; Brose/Weth/Volk, § 17 MuSchG Rn 248.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?