Rz. 178
Die Kündigung bedarf neben der Schriftform auch der Angabe des zulässigen Kündigungsgrundes, § 17Abs. 2 S. 2 MuSchG. Dabei ist auf den von der Behörde genannten Zulässigkeitsgrund abzustellen und es sind die diesen stützenden Tatsachen vorzubringen, es ist also nicht lediglich auf den behördlichen Verwaltungsakt zu verweisen. Die Angabe des zulässigen Kündigungsgrundes ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Der erforderliche Grad der Substantiierung ist entsprechend § 22 Abs. 3 BBiG zu bewerten, und die Unwirksamkeit einer Kündigung ohne Angabe des Kündigungsgrundes kann auch nicht durch das Nachschieben einer Begründung geheilt werden.[318]
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