Rz. 266

Das einfache Zeugnis enthält eine präzise Darstellung der Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitnehmers. Die Beschreibung der Art der Beschäftigung soll möglichst vollständig und genau sein. Weiterhin werden die genaue rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie eine konkrete Berufsbezeichnung angegeben. Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht zu erwähnen, außer der Arbeitnehmer verlangt dies ausdrücklich.[455]

 

Rz. 267

Das qualifizierte Zeugnis unterscheidet sich vom einfachen Zeugnis im Wesentlichen durch eine zusätzliche, ausführliche Beurteilung von Leistung und Verhalten, die dem Leser eine Vorstellung der persönlichen Eigenschaften und des Charakters des Arbeitnehmers vermittelt. Beurteilt werden sollen bei der Leistung Faktoren wie Arbeitsweise, Arbeitstempo, Arbeitsqualität, Erfolge, berufliches Engagement, Vielseitigkeit, Auffassungsgabe, Verhandlungsgeschick, Ausdrucksvermögen, Fortbildungsbereitschaft, Fachkenntnisse, ggf. Führungsverhalten und besondere Fertigkeiten. Bei der Beurteilung des Verhaltens ist das Sozialverhalten des Arbeitnehmers zu Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern darzustellen.[456] Die Erwähnung von einmaligen Vorfällen, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind,[457] sowie etwaiges Engagement des Arbeitnehmers im Betriebs- bzw. Personalrat oder dessen Jugendvertretertätigkeit ist unzulässig und nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen.[458] Auch wenn ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied in den letzten Jahren eines langjährigen Arbeitsverhältnisses fast ausschließlich Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat, darf dieser Zeitraum nicht von der Bewertung der Arbeitsleistung im Zeugnis ausgenommen werden.[459]

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