Rz. 308

Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann es einer Partei versagt sein, sich auf die Nichteinhaltung der Formvorschrift zu berufen. Voraussetzung ist, dass die Folgen anderenfalls nicht nur hart, sondern untragbar wären.[547] Um eine Aushöhlung der Formvorschriften des bürgerlichen Rechts zu vermeiden, wird ein Formmangel allerdings nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden können.[548]

[547] BAG 27.3.1987 – 7 AZR 527/85, DB 1987, 1996; Kliemt, Formerfordernisse im Arbeitsverhältnis, S. 546 ff.

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