Dr. Marion Bernhardt, Stefan Fischer
Rz. 408
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können darüber hinaus vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzuziehen und vorsehen, dass sich in diesem Fall seine Abfindung aufgrund der Ersparnis weiterer Bruttogehälter erhöht (sog. "Turboklausel" oder "Sprinterklausel"). Die Beendigungserklärung des Arbeitnehmers bedarf gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform; eine Auflösung per E-Mail ist daher nicht wirksam.
Ein solches Vorgehen bietet sich insbesondere an, wenn der Arbeitnehmer während der verbleibenden Restlaufzeit des Vertrages ohnehin freigestellt ist, kann aber auch in anderen Konstellationen sinnvoll sein. Durch seine solche Regelung wird der Arbeitnehmer motiviert, sich möglichst kurzfristig eine andere Arbeitsstelle zu suchen, um auf diese Weise für die Überschneidungszeit von altem und neuem Arbeitsverhältnis (ggf. teilweise) zweifach bezahlt zu werden. Für den Arbeitgeber ist eine solche Lösung ebenfalls interessant, da er – zumindest im Fall der vorläufigen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers – aufgrund des mit der vorzeitigen Auflösung zugleich endenden sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einsparen kann.
Rz. 409
Der Erhöhungsbetrag der Abfindung wird regelmäßig aus den ersparten Bruttogehältern oder einem festgelegten Teil hiervon (z.B. in Höhe von 50 %) bestehen. Insofern ist zu regeln, ob in dem Erhöhungsbetrag neben den anfallenden Steuern auch die ansonsten angefallenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung enthalten sein sollen. Fiktive Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind hingegen in Ermangelung einer abweichenden Absprache grds. nicht miteinzubeziehen.
Rz. 410
Aus steuerrechtlichen Gründen wurde bislang empfohlen, bei Verwendung einer solchen Klausel stets klarstellend aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer lediglich den Zeitpunkt der Beendigung durch einseitige Erklärung vorverlegen kann, die vorzeitige Beendigung jedoch im Interesse des Arbeitgebers liegt und dessen Wunsch entspricht. Diese Empfehlung beruhte im Wesentlichen auf der Regelung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. Dort war vorgesehen, dass "Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses" bis zu einem gewissen Höchstbetrag steuerfrei seien. Eine vom Arbeitnehmer veranlasste vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte jedenfalls hinsichtlich des hiermit die Abfindung erhöhenden Betrages die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 9 EStG a.F. gefährden können. Ob diese "Gefährdungslage" nach dem Entfallen von § 3 Nr. 9 EStG weiterhin besteht, ist bislang noch offen. Zwar gibt es keine Steuerfreibeträge für Abfindungen mehr; jedoch besteht nach wie vor die Möglichkeit der Steuervergünstigung gem. §§ 24, 34 EStG ("Fünftelungsverfahren"), wo allerdings nicht explizit vorausgesetzt wird, dass es sich um eine Entschädigung für eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses handeln muss (zu weiteren Einzelheiten vgl. Rdn 446 ff.). Es empfiehlt sich daher, vorsorglich die bislang verwendete Formulierung auch weiterhin zu verwenden, da sie weder für die Arbeitgeber- noch für die Arbeitnehmerseite nachteilig sein dürfte.