Dr. Marion Bernhardt, Stefan Fischer
Rz. 421
Sofern im Unternehmen ein System betrieblicher Altersversorgung vorhanden ist oder eine einzelvertragliche Pensionszusage erteilt worden ist, kann es sinnvoll sein, diesbezügliche Regelungen in den Aufhebungsvertrag mit aufzunehmen. Hierbei ist die jeweilige Eigenart des Altersversorgungssystems zu beachten. Als Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung kommen eine Direktzusage (unmittelbare Zusage), eine Direktversicherung, die Einschaltung einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds sowie einer Unterstützungskasse in Betracht. Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung kann durch den Arbeitgeber allein oder durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam erfolgen. Gegenstand eines Aufhebungsvertrages kann zum einen die Behandlung einer bereits bestehenden Versorgungszusage sein, zum anderen – seltener – aber auch die Begründung oder Verbesserung einer solchen Altersversorgung (z.B. durch die Einbringung zusätzlicher Bausteine in die Altersversorgung anlässlich der Aufhebung des Arbeitsvertrages).
Rz. 422
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist zu prüfen, inwieweit für eine solche Zusage bereits Unverfallbarkeit gem. § 1b BetrAVG eingetreten ist. Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage bzw. eine gleichgestellte Versorgungsverpflichtung zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (seit dem 1.1.2018: 21. Lebensjahr, drei Jahre). Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds gilt als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit (§ 1b Abs. 2 und 3 BetrAVG). Bei der Unterstützungskasse gilt die Versorgungszusage in dem Zeitpunkt als erteilt, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Wird die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung finanziert, tritt gem. § 1b Abs. 5 BetrAVG sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit ein, d.h., auf ein Mindestalter oder die Zusagedauer kommt es nicht an.
Rz. 423
Sofern die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bereits unverfallbar ist, bleibt sie vom Ausscheiden des Arbeitnehmers unberührt. Eine Vereinbarung, nach der mit Ausscheiden des Arbeitnehmers zugleich die unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erlischt, ist – abgesehen von den Fällen des § 3 BetrAVG (vgl. Rdn 427) – gem. § 17 Abs. 3 BetrAVG unwirksam. Ist hingegen zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch keine Unverfallbarkeit eingetreten, entfällt die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung grds. ersatzlos mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Sollen dem Arbeitnehmer die Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung gleichwohl erhalten bleiben, kann die Unverfallbarkeit der Zusage individualvertraglich (z.B. im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag) vereinbart werden. Zu beachten ist allerdings, dass in diesem Fall der gesetzliche Insolvenzschutz gem. § 7 BetrAVG erst eintritt, wenn auch nach den gesetzlichen Vorschriften Unverfallbarkeit eingetreten ist.
Rz. 424
Praxishinweis
Sofern bei der vorstehenden Fallgestaltung eine Insolvenz des Arbeitgebers droht, sollte auf Arbeitnehmerseite darauf geachtet werden, eine anderweitige Absicherung des Insolvenzrisikos zu erhalten. Hierzu kann z.B. das Bezugsrecht einer Rückdeckungsversicherung zur Direktzusage an den Arbeitnehmer verpfändet oder eine Bürgschaft bestellt werden.
Rz. 425
Der Umfang des Anspruchs aus der unverfallbaren Anwartschaft bei Eintritt des Versorgungsfalls richtet sich nach § 2 BetrAVG. Dieser Anspruch besteht seit dem 1.1.2008 für leistungsorientierte Zusagen mindestens in der Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Bei der Berechnung bleiben gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden Arbeitnehmers eintreten, grds. außer Betracht. Bei beitragsorientierten Zusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung richtet sich die Berechnung nach § 2 Abs. 5a und 5b BetrAVG.
Rz. 426
Der jeweilige Anspruchsumfang kann bei vorzeitiger Beendigung des Ar...