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Zur Klarstellung sollte durch eine entsprechende Klausel die als Nebenpflicht ohnehin bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nochmals explizit aufgenommen werden, um dem Mitarbeiter die besondere Bedeutung dieser Verpflichtung aufzuzeigen. Ggf. ist an die Bewehrung mit einer Vertragsstrafe zu denken.

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