Rz. 443
Der Arbeitnehmer kann aufgrund seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der Meldepflicht gem. § 38 SGB III unterliegen (vgl. Rdn 470). Hierauf sollte im Aufhebungsvertrag explizit hingewiesen werden. Unterbleibt ein solcher Hinweis, folgt hieraus jedoch keine Schadensersatzpflicht für den Arbeitgeber.[774]
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