Rz. 452

Der Beschluss des Oberlandesgerichts geht auf Zurückweisung des Aufhebungsantrages als unzulässig oder unbegründet. Ist der Antrag dagegen zulässig und begründet, hat das Oberlandesgericht zwei Möglichkeiten: Es kann den Schiedsspruch ganz oder teilweise aufheben.

a) Aufhebung des Schiedsspruchs

 

Rz. 453

Eine teilweise Aufhebung kommt dann in Betracht, wenn sich der Schiedsspruch nach Zuständigkeit und Unzuständigkeit trennen lässt, was etwa bei einer Anspruchshäufung, einer einfachen Streitgenossenschaft oder bei einer Entscheidung über die Schiedsklage und eine Widerklage der Fall sein kann. Ist dies nicht möglich, ist der Schiedsspruch vollständig aufzuheben.

 

Rz. 454

Die Aufhebung hat rechtsgestaltende rückwirkende Wirkungen und führt nach § 1059 Abs. 5 ZPO dazu, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wieder auflebt, das Schiedsverfahren also erneut von vorn beginnt. Anderes gilt dann, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder ein dieser Vorgehensweise entgegen stehender Wille erkennbar ist.

 

Rz. 455

Da das Amt des Schiedsgerichts nach § 1056 Abs. 1 ZPO mit dem Schiedsspruch endet, ist es jetzt Sache der Parteien, entweder dasselbe Schiedsgericht erneut oder ein anderes zu bestellen.

 

Rz. 456

Kann nicht festgestellt werden, dass der Wille der Parteien dahin geht, die Schiedsvereinbarung wieder aufleben zu lassen, ist nach der aufhebenden Entscheidung des Oberlandesgerichts der Weg zu den staatlichen Gerichten frei.

b) Zurückverweisung des Verfahrens

 

Rz. 457

Das Oberlandesgericht kann nach § 1059 Abs. 4 ZPO auf entsprechenden Antrag einer der Parteien auch dahingehend entscheiden, dass der Schiedsspruch aufgehoben und das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverwiesen wird. In diesem Fall greift der Vorbehalt des § 1056 Abs. 3 ZPO, nach dem das Amt des Schiedsgerichts vorbehaltlich unter anderem des § 1059 Abs. 4 ZPO mit der Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens endet. Das heißt, dass dasselbe Schiedsgericht, dessen Spruch aufgehoben worden ist, nunmehr neu zu entscheiden hat. Eine derartige Entscheidung wird dann in Betracht kommen, wenn der zur Aufhebung führende Fehler nicht sehr schwer wiegt.

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