Rz. 264

Zu den in Betracht kommenden einstweiligen Maßnahmen, die beim staatlichen Gericht beantragt werden können gehören

der Arrest (§§ 916 ff. ZPO)
die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
das selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO)

In Familienstreitsachen ist in erster Linie an die Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes nach dem FamFG zu denken. Dies sind außer dem Arrest die einstweiligen Anordnungen.

 

Rz. 265

 

Beispiel

Ehefrau F und Ehemann M streiten über die Verpflichtung des M zur Zahlung von Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ihrer Ehe. Nach der Rechtskraft der Scheidung wird kein Trennungsunterhalt mehr an die F gezahlt. Da sie das gemeinsame erst 2 Jahre alte Kind der Beteiligten versorgt, berühmt sie sich eines Anspruchs auf Leistung von Betreuungsunterhalt. Sie merkt, dass sie in Zahlungsschwierigkeiten gerät und möchte deshalb möglichst schnell einen Titel zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erstreiten.

 

Rz. 266

In diesem Fall wäre daran zu denken, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG zu stellen. Ist die Schiedsvereinbarung getroffen und der Schiedsvertrag geschlossen, besteht die Möglichkeit, den Antrag sowohl beim zuständigen Familiengericht nach § 1033 ZPO als auch beim Schiedsgericht nach § 1041 ZPO zu stellen. Solange das Schiedsgericht noch nicht bestellt ist, kommt nur der erstgenannte Eilantrag an das Familiengericht in Betracht.

 

Rz. 267

Das Familiengericht wird seine örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, während der Stand des Schiedsverfahrens unerheblich ist. Örtlich zuständig ist nach § 50 Abs. 1 FamFG das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Da es hier kein Hauptsacheverfahren vor dem Familiengericht geben kann, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Schiedsgerichts liegt.[106]

 

Rz. 268

Das Eilverfahren selbst richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also insbesondere den Regeln über den Arrest und die einstweilige Anordnung.

 

Rz. 269

Da das Schiedsgericht befugt ist, auch daneben eigene Eilmaßnahmen zu treffen, besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Diese darin liegende Gefahr ist aber gering, weil die Eilmaßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 Abs. 2 und 3 ZPO für seine Vollziehung der Einschaltung des staatlichen Gerichts bedarf. Sollte also das staatliche Gericht anders als das Schiedsgericht der Meinung sein, dass ein Arrestanspruch nicht besteht, kann es die Eilmaßnahme des Schiedsgerichts aufheben.

[106] OLG Hamburg NJW 1997, 749.

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