Rz. 74

Von der Schiedsvereinbarung zu trennen ist der Schiedsrichtervertrag. Dieser kommt zustande zwischen dem Schiedsrichter beziehungsweise den Schiedsrichtern einerseits und den Parteien andererseits. Es handelt sich bei ihm um einen privatrechtlich geschlossenen Dienstvertrag in der Form des Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 611 BGB).[42]

 

Rz. 75

Partner des Vertrages sind einerseits alle Parteien des Schiedsvertrags und andererseits der oder die Schiedsrichter. Wer den Schiedsrichter benannt hat, ist dafür ohne Bedeutung.[43] Das heißt: Auch dann, wenn die Parteien sich nicht auf einen oder drei Schiedsrichter haben einigen können, jeder nach § 1035 Abs. 2 ZPO einen der Schiedsrichter ernennt und der dritte vom staatlichen Gericht bestellt wird besteht der Schiedsrichtervertrag zwischen den beiden Streitparteien einerseits und dem einen oder allen drei Schiedsrichtern andererseits.[44]

 

Rz. 76

Der Schiedsrichtervertrag ist nicht formbedürftig. Insbesondere findet § 1031 ZPO auf ihn keine Anwendung. Diese Norm befasst sich ausschließlich nur mit der Schiedsvereinbarung.

 

Rz. 77

Der Schiedsrichtervertrag ist ein materiellrechtlicher Vertrag, der damit den allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen des BGB unterliegt.[45] Eine Anfechtung über verkehrswesentliche Eigenschaften des Schiedsrichters dürfte allerdings ausgeschlossen sein, weil § 1036 ZPO insoweit die speziellere Norm darstellt.

[42] Staudinger/Richardi/Fischinger, vor §§ 611 Rn 95.
[43] BGHZ 42, 315.
[44] Staudinger/Richardi/Fischinger, vor §§ 611 Rn 95.
[45] Prütting/Gehrlein, § 1036 Rn 8.

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