Rz. 434

Nach § 1026 ZPO dürfen staatliche Gerichte in Schiedsverfahren grundsätzlich nicht tätig werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gesetz eine solche Tätigkeit des staatlichen Gerichts ausdrücklich vorsieht. Das ist in § 1059 Abs. 1 ZPO für das Aufhebungsverfahren der Fall.

 

Rz. 435

Nach § 1062 ZPO ist für das Aufhebungsverfahren zwingend die erstinstanzliche ­Zuständigkeit der Oberlandesgerichte geregelt.

 

Rz. 436

Welches Oberlandesgericht örtlich zuständig ist, folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach ergibt sich die Zuständigkeit desjenigen Oberlandesgerichts, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, falls eine solche Bezeichnung fehlt, desjenigen, in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt.

 

Rz. 437

Damit besteht die Möglichkeit, dass die Parteien selbst das für den Aufhebungsantrag zuständige Oberlandesgericht bestimmen. Dabei kann die Bestimmung auch noch später, also nach dem Abschluss der Schiedsvereinbarung getroffen werden. Sie kann sich sogar infolge rügeloser Verhandlung nach § 39 ZPO ergeben.[175] Damit hat auch insoweit der Wille der Parteien Vorrang.

 

Rz. 438

Fehlt es an einer Vereinbarung ist die Zuständigkeit desjenigen Oberlandesgericht gegeben, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Das ist – beispielsweise bei institutionalisierten Schiedsgerichten – nicht unbedingt der Ort, an dem dieses Gericht ansässig ist. Maßgeblich ist nach § 1043 Abs. 1 ZPO der als solcher vereinbarte Ort. Er ergibt sich in der Regel aus der in der Entscheidung des Schiedsgerichts genannten Ortsangabe, die selbst dann maßgeblich ist, wenn die Schiedsvereinbarung noch einen anderen Ort genannt hat.[176]

[176] OLG München SchiedsVZ 2010, 336.

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