Rz. 460

Der Beschluss des Gerichts kann nach § 1065 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Denn die Norm bestimmt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde stattfindet. Die in § 1062 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen sind solche betreffend die Feststellung der ­Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens und solche betreffend die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.

 

Rz. 461

Die Beschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 ZPO). Innerhalb einer Frist von einem weiteren Monat ist die Rechtsbeschwerde zu begründen, sofern die Begründung nicht schon in der Beschwerdeschrift enthalten ist (§ 575 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 462

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht das Bundesrecht, eine andere Vorschrift, oder – im Fall internationaler Beteiligung – einen Staatsvertrag verletzt hat.

 

Rz. 463

Andere Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Schiedssachen, also solche betreffend die Bestellung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, die Beendigung des Schiedsrichteramtes sowie die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen sind dagegen unanfechtbar.

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