Rz. 453

Eine teilweise Aufhebung kommt dann in Betracht, wenn sich der Schiedsspruch nach Zuständigkeit und Unzuständigkeit trennen lässt, was etwa bei einer Anspruchshäufung, einer einfachen Streitgenossenschaft oder bei einer Entscheidung über die Schiedsklage und eine Widerklage der Fall sein kann. Ist dies nicht möglich, ist der Schiedsspruch vollständig aufzuheben.

 

Rz. 454

Die Aufhebung hat rechtsgestaltende rückwirkende Wirkungen und führt nach § 1059 Abs. 5 ZPO dazu, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wieder auflebt, das Schiedsverfahren also erneut von vorn beginnt. Anderes gilt dann, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder ein dieser Vorgehensweise entgegen stehender Wille erkennbar ist.

 

Rz. 455

Da das Amt des Schiedsgerichts nach § 1056 Abs. 1 ZPO mit dem Schiedsspruch endet, ist es jetzt Sache der Parteien, entweder dasselbe Schiedsgericht erneut oder ein anderes zu bestellen.

 

Rz. 456

Kann nicht festgestellt werden, dass der Wille der Parteien dahin geht, die Schiedsvereinbarung wieder aufleben zu lassen, ist nach der aufhebenden Entscheidung des Oberlandesgerichts der Weg zu den staatlichen Gerichten frei.

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