Rz. 405
In objektiver Sicht kann eine Schiedsvereinbarung unwirksam sein, wenn sich die Schiedsvereinbarung über einen Streitgegenstand verhält, der nicht schiedsfähig ist, oder wenn die Schiedsvereinbarung formunwirksam ist.
Rz. 406
Eine Schiedsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie sich auf einen schiedsfähigen Streitgegenstand bezieht. Das sind nach § 1030 ZPO nur vermögensrechtliche Ansprüche oder solche nichtvermögensrechtlicher Art, wenn die Parteien objektiv und subjektiv berechtigt sind, über den Gegenstand einen Vergleich zu schließen. Vereinbaren die Parteien dagegen, sich im Hinblick auf einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, über den sie nicht verfügen können, ist die entsprechende Schiedsvereinbarung unwirksam.
Rz. 407
Beispiel
Die Eheleute M und F sind verheiratet, leben aber getrennt voneinander. Sie streiten über das Recht der elterlichen Sorge für ihr gemeinsames Kind K und vereinbaren, dass sie sich insoweit dem Spruch eines Familienschiedsgerichts unterwerfen wollen.
Rz. 408
Da die Eltern nicht befugt sind, sich über das Sorgerecht zu vergleichen, wäre eine derartige Schiedsvereinbarung objektiv unwirksam. Ein über das Sorgerecht ergangener Schiedsspruch wäre nach § 1059 ZPO durch das staatliche Gericht aufhebbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall ein weiterer Aufhebungsgrund auch in § 1059 Abs. 2 Nr. 2a ZPO zu sehen ist. Denn unabhängig davon, dass die Parteien eine in objektiver Hinsicht unwirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist der Gegenstand des Streits nicht schiedsfähig. Zur Schiedsfähigkeit allgemein vgl. oben § 1 Rdn 47 ff.
Rz. 409
Ein weiterer Fall der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung wäre ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 1031 ZPO.
Beispiel
Die Eheleute M und F sind verheiratet, leben aber getrennt voneinander. Sie möchten, dass ein Familienschiedsgericht über den Anspruch der F auf Ausgleich des Zugewinns entscheidet. In einem privatschriftlichen Ehescheidungsfolgenvergleich, der sich über alle Folgen der Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Zugewinnausgleichs verhält, vereinbaren sie, dass sie sich im Hinblick auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung dem Spruch eines Familienschiedsgerichts unterwerfen wollen.
Rz. 410
Diese Vereinbarung wäre formunwirksam. Denn § 1031 ZPO bestimmt in Absatz 1, dass die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument enthalten ist, wobei die Urkunde nach Abs. 4 dieser Norm keine anderen Vereinbarungen als die Schiedsvereinbarung enthalten darf, sofern sie nicht notariell beurkundet ist. Da im vorliegenden Fall die Schiedsvereinbarung nur Teil einer Gesamtregelung ist, sie andererseits aber nicht notariell beurkundet worden ist, ist die Form des § 1031 ZPO nicht eingehalten.
Rz. 411
Unterstellt, dass das Schiedsgericht den Formmangel übersehen hat, kann es nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO über eine Rüge betreffend seine Unzuständigkeit durch Zwischenentscheid befinden. Gegen diese Entscheidung könnte dann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Zwischenentscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, so ist die Feststellung des Schiedsgerichts, dass es für die Entscheidung über die Schiedssache zuständig ist, für das staatliche Gericht bindend. Eine Aufhebung kommt dann nach entsprechender Rüge im Aufhebungsverfahren nicht mehr in Betracht.