Rz. 457

Das Oberlandesgericht kann nach § 1059 Abs. 4 ZPO auf entsprechenden Antrag einer der Parteien auch dahingehend entscheiden, dass der Schiedsspruch aufgehoben und das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverwiesen wird. In diesem Fall greift der Vorbehalt des § 1056 Abs. 3 ZPO, nach dem das Amt des Schiedsgerichts vorbehaltlich unter anderem des § 1059 Abs. 4 ZPO mit der Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens endet. Das heißt, dass dasselbe Schiedsgericht, dessen Spruch aufgehoben worden ist, nunmehr neu zu entscheiden hat. Eine derartige Entscheidung wird dann in Betracht kommen, wenn der zur Aufhebung führende Fehler nicht sehr schwer wiegt.

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