Rz. 388

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gibt es im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit keinen Instanzenzug. Das heißt, dass der Schiedsspruch etwa eines Familienschiedsgerichts nicht anfechtbar ist.

 

Rz. 389

Gleichwohl gibt es Möglichkeiten der Überprüfung. Dafür gibt § 1059 ZPO die Möglichkeit, unter bestimmten und im Gesetz abschließend genannten Voraussetzungen den Schiedsspruch durch eine Entscheidung eines staatlichen Gerichts aufheben zu lassen. Dabei stellen insbesondere schwerwiegende Verfahrensmängel einen Grund dar, der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann. Eine sachliche Überprüfung des Schiedsspruchs – etwa wie im Berufungsverfahren – findet dagegen nicht statt.

 

Rz. 390

Die in § 1059 Abs. 2 und 3 ZPO genannten Aufhebungsgründe sind abschließend. Weitere Aufhebungsgründe gibt es nicht.[152] Andererseits ist – abgesehen vom Fall des Abs. 2 Nr. 1d) bei unterbliebener Begründung des Schiedsspruchs – ein Verzicht auf einen Aufhebungsantrag unwirksam.[153]

 

Rz. 391

Ein Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn

ein echter Schiedsspruch vorliegt und
dieser von einem Schiedsgericht stammt, das seinen Sitz in Deutschland hat.
 

Rz. 392

Die zweitgenannte Voraussetzung folgt aus § 1025 Abs. 1 ZPO, nach dem die Vorschriften des 10. Buches der ZPO und damit insbesondere auch § 1059 ZPO nur anwendbar sind, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt.

 

Rz. 393

Dass ein echter Schiedsspruch vorliegen muss, folgt unmittelbar aus § 1059 Abs. 1 ZPO. Das ist bei Familienschiedsgerichten ohne weiteres der Fall, scheidet aber etwa bei der Verbands- oder Vereinsschiedsgerichtsbarkeit aus, die nicht auf der Basis einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO tätig sind. Derartige Sprüche unterliegen nicht der Kontrolle durch staatliche Gerichte über § 1059 ZPO. Sie sind allenfalls nach §§ 253 ff. ZPO durch ein normales Klageverfahren überprüfbar.[154]

[153] BGH WM 1985, 1487.
[154] BGHZ 159, 207.

I. Die Aufhebungsgründe

 

Rz. 394

Hinsichtlich der Aufhebungsgründe ist zwischen denjenigen nach Abs. 2 Nr. 1 und denen nach Abs. 2 Nr. 2 zu unterscheiden. Während nämlich die Aufhebungsgründe nach Abs. 2 Nr. 1 nur auf Rüge einer Partei berücksichtigt werden können, sind diejenigen nach Abs. 2 Nr. 2 vom staatlichen Gericht von Amts wegen zu prüfen.

 

Rz. 395

In Abs. 2 Nr. 2 sind dabei nur zwei von Amts wegen zu prüfende Aufhebungsgründe genannte:

die mangelnde Schiedsfähigkeit
der Verstoß gegen den ordre public.

1. Unwirksame Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO)

 

Rz. 396

Ein Fall einer unwirksamen Schiedsvereinbarung kann sowohl aus subjektiver wie aus objektiver Sicht vorliegen.

a) Subjektive Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung

 

Rz. 397

In subjektiver Sicht liegt eine unwirksame Schiedsvereinbarung beispielsweise dann vor, wenn eine der Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung geschäftsunfähig war.

 

Rz. 398

 

Beispiel

Vater V und der 15-jährige Sohn S vereinbaren in Form einer Schiedsvereinbarung, dass ein Familienschiedsgericht über den Unterhaltsanspruch des S entscheiden soll.

 

Rz. 399

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern über den Kindesunterhalt durch ein Familienschiedsgericht entscheiden lassen wollen. Dabei sind die Regelungen des § 1629 Abs. 3 BGB im Auge zu behalten.

 

Hinweis

Leben die verheirateten Eltern getrennt, oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhängig, so kann der das Kind betreuende Elternteil den Kindesunterhalt nur im eigenen Namen in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend machen.
Im Übrigen wird das Kind im Unterhaltsverfahren gegen den nicht betreuenden Elternteil durch denjenigen vertreten, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
 

Rz. 400

Daraus kann gefolgert werden, dass eine Schiedsvereinbarung durch den betreuenden Elternteil als Vertreter des Kindes, bei Bestehen einer Ehe und bestehender Trennung oder Anhängigkeit einer Ehesache nur durch den Elternteil selbst geschlossen werden kann.

 

Rz. 401

 

Beispiel

Ehemann M und Ehefrau F sind verheiratet, leben aber getrennt voneinander. Das gemeinsame Kind K lebt bei der Mutter. Beide Eltern möchten, dass ein Familienschiedsgericht auch über den Unterhaltsanspruch des Kindes entscheidet. Sie treffen deshalb im eigenen Namen eine Schiedsvereinbarung.

 

Rz. 402

Diese wäre wirksam, weil die das Kind betreuende Mutter bei der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs nur im eigenen Namen handeln kann (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB). Da das Gesetz in § 1629 BGB auch nur von der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes spricht, ist kein Grund ersichtlich, die Verfahrensstandschaft auf die Geltendmachung bei staatlichen Gerichten zu beschränken. Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Schiedsverfahren gehört aber auch der Abschluss der Schiedsvereinbarung.

 

Rz. 403

 

Beispiel

Ehemann M und Ehefrau F sind nicht verheiratet, haben aber ein gemeinsames Kind K, das bei der Mutter lebt. Beide Eltern möchten, dass ein Familienschiedsgericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entscheidet. Sie treffen deshalb wiederum im eigenen Namen eine Schiedsvereinb...

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