1. Zuständigkeit

 

Rz. 434

Nach § 1026 ZPO dürfen staatliche Gerichte in Schiedsverfahren grundsätzlich nicht tätig werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gesetz eine solche Tätigkeit des staatlichen Gerichts ausdrücklich vorsieht. Das ist in § 1059 Abs. 1 ZPO für das Aufhebungsverfahren der Fall.

 

Rz. 435

Nach § 1062 ZPO ist für das Aufhebungsverfahren zwingend die erstinstanzliche ­Zuständigkeit der Oberlandesgerichte geregelt.

 

Rz. 436

Welches Oberlandesgericht örtlich zuständig ist, folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach ergibt sich die Zuständigkeit desjenigen Oberlandesgerichts, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, falls eine solche Bezeichnung fehlt, desjenigen, in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt.

 

Rz. 437

Damit besteht die Möglichkeit, dass die Parteien selbst das für den Aufhebungsantrag zuständige Oberlandesgericht bestimmen. Dabei kann die Bestimmung auch noch später, also nach dem Abschluss der Schiedsvereinbarung getroffen werden. Sie kann sich sogar infolge rügeloser Verhandlung nach § 39 ZPO ergeben.[175] Damit hat auch insoweit der Wille der Parteien Vorrang.

 

Rz. 438

Fehlt es an einer Vereinbarung ist die Zuständigkeit desjenigen Oberlandesgericht gegeben, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Das ist – beispielsweise bei institutionalisierten Schiedsgerichten – nicht unbedingt der Ort, an dem dieses Gericht ansässig ist. Maßgeblich ist nach § 1043 Abs. 1 ZPO der als solcher vereinbarte Ort. Er ergibt sich in der Regel aus der in der Entscheidung des Schiedsgerichts genannten Ortsangabe, die selbst dann maßgeblich ist, wenn die Schiedsvereinbarung noch einen anderen Ort genannt hat.[176]

[176] OLG München SchiedsVZ 2010, 336.

2. Der Verfahrensablauf

 

Rz. 439

Das staatliche Gericht wird nur auf Antrag tätig (§ 1059 Abs. 1 ZPO). Der Antrag verfolgt das Ziel, den Schiedsspruch rückwirkend zu beseitigen. Er muss sich ausdrücklich auf einen der im Gesetz genannten Aufhebungsgründe stützen.

 

Rz. 440

Dabei müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Außer der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist das auch das Vorliegen eines echten Schiedsspruchs im Sinne der §§ 1054, 1055 ZPO. Entscheidungen von Vereins- oder Verbandsgerichten, die allerdings in Familiensachen ohnehin keine Rolle spielen, sind keine solchen echten Schiedssprüche.[177]

 

Rz. 441

Zulässig ist der Antrag auch nur dann, wenn der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Schiedsentscheidung bei Gericht eingeht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Antrag ist also nicht etwa beim Schiedsgericht, sondern beim Oberlandesgericht zu stellen.

 

Rz. 442

Die Vereinbarung einer kürzeren Frist – beispielsweise von nur zwei Wochen – stellt keinen zur Aufhebung des Schiedsspruchs führenden Verstoß gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dar. Denn dieser wird durch die verkürzte Frist weder ausgeschlossen noch übermäßig eingeschränkt, zumal immer noch die Möglichkeit besteht, einen Gehörsverstoß durch das Schiedsgericht nach erfolglosem Aufhebungsverfahren im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend zu machen.[178]

 

Rz. 443

Der Antrag ist zu begründen. Die sich aus § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebenden Aufhebungsgründe sind also im Einzelnen substantiiert darzulegen. Anderes gilt nur für die von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

Rz. 444

Das für das Verfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Partei, die den Aufhebungsantrag gestellt hat, im Schiedsverfahren obsiegt hat. Es fehlt darüber hinaus auch dann, wenn bereits der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO gestellt worden ist,[179] weil auch in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung die in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe geprüft werden.

 

Rz. 445

Nach § 1059 Abs. 2 ZPO kann der Schiedsspruch nur dann aufgehoben werden, wenn einer der in der Norm abschließend aufgeführten Gründe erfüllt ist. Das ist nach § 1059 Abs. 2 ZPO unter anderem dann der Fall, wenn eine Schiedsvereinbarung nicht wirksam geschlossen worden ist.

 

Rz. 446

§ 1040 ZPO sieht jedoch andererseits ausdrücklich vor, dass das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung durch Zwischenentscheid befinden kann. Die entsprechende Rüge ist spätestens mit der Klagebeantwortung oder dann vorzubringen, wenn die Angelegenheit im schiedsgerichtlichen Verfahren erörtert wird. Das Schiedsgericht kann sich sodann durch Zwischenbescheid für zuständig erklären. Hiergegen ist nach § 1040 Abs. 3 ZPO wiederum der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben. Dieser Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Mitteilung gestellt werden. Ist diese Frist versäumt und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt, kann der Verfahrensfehler im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO nicht mehr gerügt werden.[1...

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