Rz. 517

Das RVG enthält in § 36 eine eigene Regelung für die Rechtsanwaltsvergütung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

 

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und

Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

 

Rz. 518

Das bedeutet, dass sich die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG errechnen und dabei denjenigen entsprechen, die für die Vertretung in einem zivilgerichtlichen Verfahren entstehen. Das sind insbesondere die Kosten des ersten Rechtszugs (Abschnitt 1), die Kosten der Berufung (Abschnitt 2) und für Einzeltätigkeiten (Abschnitt 4).

 

Rz. 519

Anders als im Zivilprozess oder im Verfahren vor den Familiengerichten kann der beauftragte Verfahrensbevollmächtigte aber eine Terminsgebühr auch dann abrechnen, wenn das Schiedsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt, sondern entsprechend § 1047 ZPO einen Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlässt.

 

Rz. 520

Im Fall der Beteiligung des Gerichts bei der Bestellung des Schiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters, dessen Beendigung, bei der Beweisaufnahme oder sonstigen richterlichen Handlungen stellen das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren nach § 16 Nr. 8 RVG dieselbe Angelegenheit dar, weshalb jeweils nur einmal abgerechnet werden kann. Anderes gilt für die Beteiligung an den Verfahren nach § 1059 oder § 1060 ZPO.

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