Rz. 521

Hinsichtlich der für die Beteiligung der staatlichen Gerichte anfallenden Kosten muss wiederum differenziert werden nach der Art der Beteiligung. Diese kann bestehen in einer Beteiligung bei der Bestimmung des Schiedsgerichts (§ 1035 ZPO), in der Beteiligung im Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO), der Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1040 ZPO), in der Unterstützung bei Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 1041 ZPO) oder in der Unterstützung der Beweisaufnahme (§ 1050 ZPO).

 

Rz. 522

Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten für diese vorgesehenen Beteiligungen der staatlichen Gerichte folgt den allgemeinen Regeln. Dabei richtet sich die Kostengrundentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO.

 

Rz. 523

Für den Wert dieser Verfahren gilt, dass er im Allgemeinen dem Wert der Hauptsache entspricht, über die der Schiedsspruch erkannt hat oder erkennen muss. Wie üblich bleiben dabei Zinsen und Kosten unberücksichtigt. Wird das staatliche Gericht bei der Unterstützung der Beweisaufnahme tätig, berührt diese den Verfahrenswert nur in Teilaspekten. Dementsprechend entspricht der Wert für die gerichtliche Beteiligung dem der Hauptsache, soweit sie von der Beweisaufnahme oder der sonstigen richterlichen Handlung betroffen ist.

 

Rz. 524

 

Beispiel

In einem Schiedsverfahren ist über den Unterhalt (Verfahrenswert 10.000 EUR) und güterrechtliche Ansprüche (Verfahrenswert 100.000 EUR) zu entscheiden. Hinsichtlich des Unterhalts ist eine streitige Frage durch Vernehmung eines Zeugen zu klären, die im Wege der Unterstützung bei der Beweisaufnahme durch das staatliche Gericht erfolgen soll.

Die Gebühren für die Beweisaufnahme bestimmen sich allein nach dem Wert für das Unterhaltsverfahren, also nach 10.000 EUR.

 

Rz. 525

Hat das staatliche Gericht einen Schiedsrichter zu bestellen oder über einen Ablehnungsantrag zu befinden, so ist der Wert entsprechend § 3 ZPO zu schätzen, wobei für die Bestellung eines Vorsitzenden entschieden ist, dass der Wert 1/3 des Wertes der Hauptsache ausmacht.[203]

 

Rz. 526

Muss das Gericht über einen Aufhebungsantrag oder einen Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit entscheiden, so bestimmt sich die vom Gericht zu treffende Kostengrundentscheidung wiederum nach den §§ 91 ff. ZPO. Wird der Antrag von der antragstellenden Partei zurückgenommen, folgt die Kostenentscheidung wie bei der Klagerücknahme aus § 269 Abs. 3 ZPO.[204] Der Wert entspricht dem der Hauptsache.

 

Rz. 527

Für die Berechnung der Gerichtskosten enthält die Anlage 1 zum GKG unter Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 eigene Regelungen für das schiedsrichterliche Verfahren, während die anwaltlichen Gebühren wie solche der Mitwirkung im ersten Rechtszug sind, mithin nach den Nummern 3.100 ff. der Anlage 1 zum RVG zu errechnen sind.

 

Rz. 528

Im Hinblick auf die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten sind das Schiedsverfahren und das Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung nach § 17 Nr. 6 RVG verschiedene Angelegenheiten, weshalb sie auch getrennt abgerechnet werden können. Für die Erwirkung einer einstweiligen Anordnung durch den Vorsitzenden des Zivilsenats nach § 1063 Abs. 3 ZPO fällt keine gesonderte Anwaltsgebühr an.[205]

[203] OLG München SchiedsVZ 2007, 280.
[204] OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56.
[205] OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 337.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?