1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Rz. 452
Der Beschluss des Oberlandesgerichts geht auf Zurückweisung des Aufhebungsantrages als unzulässig oder unbegründet. Ist der Antrag dagegen zulässig und begründet, hat das Oberlandesgericht zwei Möglichkeiten: Es kann den Schiedsspruch ganz oder teilweise aufheben.
a) Aufhebung des Schiedsspruchs
Rz. 453
Eine teilweise Aufhebung kommt dann in Betracht, wenn sich der Schiedsspruch nach Zuständigkeit und Unzuständigkeit trennen lässt, was etwa bei einer Anspruchshäufung, einer einfachen Streitgenossenschaft oder bei einer Entscheidung über die Schiedsklage und eine Widerklage der Fall sein kann. Ist dies nicht möglich, ist der Schiedsspruch vollständig aufzuheben.
Rz. 454
Die Aufhebung hat rechtsgestaltende rückwirkende Wirkungen und führt nach § 1059 Abs. 5 ZPO dazu, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wieder auflebt, das Schiedsverfahren also erneut von vorn beginnt. Anderes gilt dann, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder ein dieser Vorgehensweise entgegen stehender Wille erkennbar ist.
Rz. 455
Da das Amt des Schiedsgerichts nach § 1056 Abs. 1 ZPO mit dem Schiedsspruch endet, ist es jetzt Sache der Parteien, entweder dasselbe Schiedsgericht erneut oder ein anderes zu bestellen.
Rz. 456
Kann nicht festgestellt werden, dass der Wille der Parteien dahin geht, die Schiedsvereinbarung wieder aufleben zu lassen, ist nach der aufhebenden Entscheidung des Oberlandesgerichts der Weg zu den staatlichen Gerichten frei.
b) Zurückverweisung des Verfahrens
Rz. 457
Das Oberlandesgericht kann nach § 1059 Abs. 4 ZPO auf entsprechenden Antrag einer der Parteien auch dahingehend entscheiden, dass der Schiedsspruch aufgehoben und das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverwiesen wird. In diesem Fall greift der Vorbehalt des § 1056 Abs. 3 ZPO, nach dem das Amt des Schiedsgerichts vorbehaltlich unter anderem des § 1059 Abs. 4 ZPO mit der Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens endet. Das heißt, dass dasselbe Schiedsgericht, dessen Spruch aufgehoben worden ist, nunmehr neu zu entscheiden hat. Eine derartige Entscheidung wird dann in Betracht kommen, wenn der zur Aufhebung führende Fehler nicht sehr schwer wiegt.
2. Kosten
Rz. 458
Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts folgt, da es sich um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, den §§ 91 ff. ZPO.
Rz. 459
Nimmt der Antragsteller den Aufhebungsantrag zurück, so wird der Fall wie eine Klagerücknahme behandelt, so dass die Kostenentscheidung den Vorgaben des § 269 Abs. 3 ZPO folgt. Erkennt der Antragsgegner den Aufhebungsantrag sofort unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, besteht auch die Möglichkeit, die Kosten nach § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen. Hat sie nach dem Beschluss gleichwohl der Antragsgegner zu tragen, kann er diese Entscheidung nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechten, weil § 99 Abs. 1 ZPO auf die revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde nicht anwendbar ist.
3. Rechtsmittel
Rz. 460
Der Beschluss des Gerichts kann nach § 1065 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Denn die Norm bestimmt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde stattfindet. Die in § 1062 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen sind solche betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens und solche betreffend die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.
Rz. 461
Die Beschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 ZPO). Innerhalb einer Frist von einem weiteren Monat ist die Rechtsbeschwerde zu begründen, sofern die Begründung nicht schon in der Beschwerdeschrift enthalten ist (§ 575 Abs. 2 ZPO).
Rz. 462
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht das Bundesrecht, eine andere Vorschrift, oder – im Fall internationaler Beteiligung – einen Staatsvertrag verletzt hat.
Rz. 463
Andere Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Schiedssachen, also solche betreffend die Bestellung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, die Beendigung des Schiedsrichteramtes sowie die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen sind dagegen unanfechtbar.