Rz. 320

Mit der Wirksamkeit des Schiedsspruchs ist das schiedsgerichtliche Verfahren beendet (§ 1056 Abs. 1 ZPO). Vorbehaltlich der §§ 1057 Abs. 2, 1058 und 1059 Abs. 4 ZPO endet damit auch das Amt des Schiedsgerichts. Die im Gesetz genannten Vorbehalte betreffen zum einen die Entscheidung über die Kosten (§ 1057 Abs. 2 ZPO), die Fragen der Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058 ZPO) sowie der Zurückverweisung des Verfahrens nach Aufhebung durch das staatliche Gericht (§ 1059 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 321

Im Übrigen hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Deshalb ist es nicht zulässig, in einem nach Abschluss des Schiedsverfahrens eingeleiteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht den dem Schiedsspruch zugrundeliegenden materiellen Anspruch beziehungsweise das zugrundeliegende Rechtsverhältnis einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.[129]

 

Rz. 322

Auch hier ist zwischen formeller und materieller Rechtskraft zu unterscheiden. Die materielle Rechtskraft des Spruches im Sinne des § 322 ZPO hat zur Folge, dass die Entscheidung maßgeblich zwischen den Parteien ist. Eine abweichende Entscheidung über denselben Lebenssachverhalt ist verboten und jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ausgeschlossen.

 

Rz. 323

Die formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) tritt mit der Erfüllung aller in § 1054 ZPO genannten Förmlichkeiten ein. Sofern im Schiedsvertrag ein Rechtsmittelzug vorgesehen ist, ist dieser gegebenenfalls auszuschöpfen. Die Möglichkeit der Aufhebung nach § 1059 ZPO stellt dagegen kein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch dar.

 

Rz. 324

Anders als die Entscheidung durch ein staatliches Gericht ist der Schiedsspruch jedoch kein Hoheitsakt, weshalb die Rechtskraft in einem späteren Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine entsprechende Einrede einer Partei berücksichtigt wird.[130] Die Rechtskraftwirkung gilt auch nur unter den Parteien, nicht auch gegenüber Dritten, dies jedenfalls solange nicht, wie diese nicht am Verfahren beteiligt waren. Da die §§ 325 ff. ZPO auch auf Schiedssprüche anwendbar sein dürften,[131] tritt die Rechtskraftwirkung andererseits jedoch auch gegenüber Rechtsnachfolgern, Nacherben der Schiedsparteien oder Erben bei Testamentsvollstreckung ein.

 

Rz. 325

 

Fazit

Der Schiedsspruch beendet das Schiedsverfahren
Der Schiedsspruch entfaltet Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und deren Rechtsnachfolgern
Die entgegenstehende Rechtskraft wird in einem späteren Verfahren jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede berücksichtigt.
[130] BGH NJW 1958, 950.
[131] Prütting/Gehrlein, § 1055 Rn 5; a.A.: Thomas/Putzo/Reichold, § 1055 Rn 3.

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