Rz. 510

Nach § 1065 Abs. 1 ZPO findet gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 1061 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Dies sind Entscheidungen über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens beziehungsweise die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und solche über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Damit unterliegen die Entscheidungen über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof.

 

Rz. 511

Darüber hinaus sind die Entscheidungen der Oberlandesgerichte unanfechtbar.

Aus § 574 Abs. 2 ZPO folgt, dass die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn dieses Rechtsmittel im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, nur dann zulässig ist, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
 

Rz. 512

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung der Entscheidung zu begründen, wobei die Begründungsfrist verlängerbar ist.

Der Bundesgerichtshof überprüft die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur auf Rechtsfehler, nämlich dahingehend, ob er auf einer Verletzung des Bundesrechts, einer anderen Vorschrift oder – falls internationales Recht zur Anwendung kommt – eines Staatsvertrages beruht. Er überprüft jedoch nur im Rahmen der gestellten Anträge und ist an die im Beschluss des Oberlandesgerichts und im Sitzungsprotokoll festgestellten Tatsachen gebunden.

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