Rz. 157

Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen würde die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen eines Arbeitsvertrags jedenfalls dann die Nichtigkeit des gesamten Vertrags nach sich ziehen, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die nichtige Klausel abgeschlossen hätten (vgl. § 139 BGB). Da eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags allerdings wegen des damit einhergehenden Wegfalls der vertraglichen Grundlage und der Risiken einer Abwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in aller Regel aus Arbeitnehmersicht das nachteiligste und am wenigsten wünschenswerte Ergebnis darstellt, gilt schon die allgemeine Regelung des § 139 BGB nach der einschlägigen Rechtsprechung im arbeitsrechtlichen Kontext nur stark eingeschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die (Teil-)Nichtigkeit des Vertrags aus einem Verstoß gegen arbeitnehmerschützende Vorschriften ergibt, deren Schutzziel durch Annahme einer Gesamtnichtigkeit unter Umständen gerade in ihr Gegenteil verkehrt würde. Es werden daher schon außerhalb der §§ 305 ff. BGB unterschiedliche Begründungsansätze vertreten, um in solchen Fällen die Anwendbarkeit des § 139 BGB von vornherein unter Hinweis auf den Schutzzweck der Verbotsnorm auszuschließen oder jedenfalls unter Hinweis auf § 242 BGB zu begrenzen.[321]

 

Rz. 158

Für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht § 306 BGB überdies ohnehin eine den § 139 BGB verdrängende Spezialregelung vor, die hier Überlegungen zu einer Einschränkung des § 139 BGB überflüssig macht.[322] Auch § 306 BGB soll mit seiner von § 139 BGB abweichenden Aussage den Vertragspartner des Verwenders – im hier interessierenden Zusammenhang also in aller Regel den Arbeitnehmer – vor den nachteiligen Folgen einer Gesamtnichtigkeit schützen.[323] § 306 Abs. 1 BGB ordnet dazu ausdrücklich an, dass eine Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner AGB die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen gerade nicht berührt. Wegen § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt diese Aussage nicht nur für AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB, sondern auch für die sog. vorformulierten Einmalbedingungen.

[321] ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 370.
[323] Däubler/Deinert/Walser/Bonin/Walser, § 306 BGB Rn 2.

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