Rz. 54

Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen folgt dabei zunächst allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen. Es ist also insbesondere zu fragen, ob die den Arbeitsvertrag anbietende Vertragspartei – dies wird in den hier interessierenden Fällen in aller Regel der Arbeitgeber sein – die vorformulierten Vertragsbedingungen zum Gegenstand ihres Angebots gemacht hat und ob dieses Angebot auch von der anderen Vertragspartei angenommen wurde. Da der Abschluss von Arbeitsverträgen und von anderen Verträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (wie z.B. Änderungsverträge und Aufhebungsverträge) vielfach so abläuft, dass der Arbeitgeber das für die jeweilige Situation vorformulierte Vertragsmuster vorlegt und allenfalls noch kleinere Abweichungen ausgehandelt werden, ist die Einbeziehung der AGB bzw. der vorformulierten Einmalbedingung in den Vertrag in der Praxis regelmäßig unproblematisch.

 

Rz. 55

Veranlasst ist an dieser Stelle u.U. die Prüfung, ob eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam und damit einer weiteren Inhaltskontrolle entzogen ist. § 134 BGB und die §§ 305 ff. BGB sind nach h.A. nebeneinander anwendbar.[121] Im Verhältnis zu § 138 BGB und § 242 BGB sind die §§ 305 ff. BGB dagegen nach h.M. lex specialis. Diese Vorschriften treten daher zurück, wenn sich die Sitten- oder Treuwidrigkeit gerade aus den Gründen ergibt, die für die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB maßgeblich sind.[122]

 

Rz. 56

Auch die Tatsache, dass der Vertragspartner des Verwenders etwa der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig und damit nicht in der Lage ist, das in deutscher Sprache verfasste Vertragsmuster vollständig zu verstehen, steht einer Einbeziehung der AGB nach allgemeinen Grundsätzen nicht entgegen.[123]

[121] Däubler/Deinert/Walser/Deinert, § 307 BGB Rn 39 f.
[122] Däubler/Deinert/Walser/Deinert, § 307 BGB Rn 40 f.

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