Rz. 6

Ohne Weiteres sind die §§ 305 ff. BGB unter Berücksichtigung der in § 310 Abs. 4 BGB vorgesehenen Besonderheiten auf vorformulierte Arbeitsverträge im eigentlichen Wortsinne anzuwenden, also auf privatrechtliche Verträge, mit denen ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber begründet wird, welches die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Gegenstand hat.[11] In erster Linie geht es hier also um den ursprünglich vorformulierten Arbeitsvertrag, mit dem ein Arbeitnehmer in die Dienste eines Arbeitgebers eintritt. Allerdings umfasst der Begriff des "Arbeitsvertrags" in § 310 Abs. 4 BGB nach h.M. nicht nur Arbeitsverträge in diesem technischen Sinne, sondern ist deutlich weiter zu verstehen und umfasst damit im Grunde jegliche individualvertragliche Vereinbarung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts:

Anzuwenden sind die §§ 305 ff. (auch hier wiederum unter Berücksichtigung von § 310 Abs. 4 BGB) über den in einem strengen Sinne verstandenen Wortlaut hinaus z.B. auch auf vorformulierte Vorverträge zu einem Arbeitsvertrag[12] oder vorformulierte Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen zu einem bereits bestehenden Arbeitsvertrag.[13] Auch hier kommt also jeweils eine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB in Betracht.

 

Rz. 7

Eine "arbeitsrechtliche" Inhaltskontrolle unter Berücksichtigung der in § 310 Abs. 3 und 4 BGB vorgesehenen Besonderheiten kommt im Übrigen auch dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis betreffende Nebenabreden nicht mit dem eigentlichen Vertragsarbeitgeber, sondern mit einer anderen Gesellschaft der jeweiligen Unternehmensgruppe geschlossen werden. Als Beispiel hierfür seien Regelungen über die Teilnahme an Aktienoptionsplänen genannt, die nicht mit dem eigentlichen Arbeitgeber, sondern etwa der börsennotierten Konzernmutter geschlossen werden. Auch hier sind die §§ 305 ff. BGB unter Berücksichtigung der in § 310 Abs. 4 BGB vorgesehenen Besonderheiten anzuwenden, obwohl es sich nicht mehr um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt.[14]

 

Rz. 8

Auch bei Vereinbarungen, die einen vom Arbeitsvertrag zunächst freigehaltenen Rahmen ausfüllen, kommt eine Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB in Betracht. Dies gilt etwa mit Blick auf Zielvereinbarungen.[15]

[11] Zum Begriff des Arbeitsvertrags siehe oben unter § 1 Rdn 1 sowie ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 8 ff.
[12] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Einleitung Rn 28a.
[13] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Einleitung Rn 27; zur AGB-Kontrolle einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vgl. etwa BAG v. 13.4.2010 – 9 AZR 113/09.
[14] Clemenz/Kreft/Krause/Krause, Einführung Rn 109, der allerdings zu Recht darauf hinweist, dass die Anwendung der §§ 305 ff. BGB ohne Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten in aller Regel zu keinen anderen Ergebnissen führen dürfte.
[15] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Einleitung Rn 28.

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