Rz. 123

Im nächsten Schritt prüft die Rechtsprechung weiter, ob die zur Überprüfung anstehende Klausel die Interessen des Vertragspartners des Verwenders beeinträchtigt. Dieser Prüfungsschritt ist in aller Regel unproblematisch und erschöpft sich in einer kurzen Feststellung, dass eine Beeinträchtigung gegeben ist.

 

Rz. 124

Mit deutlich mehr Begründungsaufwand ist vielfach die von der Rechtsprechung in einem dritten Schritt abgehandelte Frage verbunden, ob die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkennenswerten Interesses des Arbeitnehmers eventuell durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder aber durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.[257] An dieser Stelle findet nun die eigentliche Abwägung der kollidierenden Interessen statt. Zu berücksichtigen sind dabei nach Auffassung der Rechtsprechung insbesondere Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts. Unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise ist zu prüfen, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts eine unangemessene Benachteiligung darstellt.[258]

Konkret sind hier die kollidierenden Interessen der Vertragspartner gegenüberzustellen und zu gewichten. Die Prüfung ist hier nicht selten auch ein Einfalltor für die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten: So kollidieren bei der Prüfung eines Nebentätigkeitsverbots etwa in aller Regel die Interessen des Arbeitgebers am generellen Verbot einer Nebentätigkeit mit den Rechten des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG.[259]

 

Rz. 125

In die Betrachtung einzubeziehen ist nicht nur die zu überprüfende Klausel selbst. Auch deren Stellung im Gesamtvertrag sowie die Frage, ob andere Regelungen des Vertrags die benachteiligende Wirkung der Klausel entweder verstärken oder andererseits ausgleichen oder zumindest abmildern, ist zu berücksichtigen.[260]

[259] Vgl. zu zahlreichen Einzelfällen aus der Rechtsprechung ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 829 ff.
[260] Thüsing, Rn 100.

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