Rz. 116
"Benachteiligt" i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Vertragspartner durch eine vertragliche Bestimmung stets dann, wenn seine rechtliche Position ohne die Bestimmung besser bzw. günstiger wäre. Es ist hier also ein Vergleich der Rechtsposition des Vertragspartners mit und ohne die in Rede stehende Klausel vorzunehmen.[240] Potenziell schutzwürdig sind dabei nicht nur speziell gesetzlich geschützte Interessen des Vertragspartners, sondern prinzipiell jedes menschliche Interesse, dessen Verfolgung nicht rechtswidrig ist.[241]
Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang allerdings im Grundsatz Interessen der Allgemeinheit und Dritter bzw. eine denkbare Benachteiligung Dritter durch die zur Überprüfung stehende Klausel. Derartige Interessen bzw. Folgen vermögen die von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB geforderte Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders in der Regel nicht zu begründen. In Betracht kommt allerdings eine mittelbare Berücksichtigung der Interessen Dritter: Hat nämlich der Vertragspartner des Klauselverwenders selbst ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Schonung der Interessen Dritter, so kann dies für die Anwendung des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ausreichen.[242]
Etwaige Benachteiligungen des Verwenders sind dagegen ebenso irrelevant wie die Frage, ob der Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders quasi spiegelbildlich ein Vorteil des Verwenders gegenübersteht.[243]
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