Rz. 101

Nicht kontrollfrei sind sog. (Preis-)Nebenabreden, mit denen der AGB-Verwender die Umstände des von ihm gemachten Hauptleistungsversprechens lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert und die dementsprechend die Hauptleistungspflichten nur mittelbar betreffen.[210] Die für die Frage der Kontrollfähigkeit entscheidende Grenzlinie verläuft damit zwischen nicht kontrollfähigen Hauptleistungsabreden einerseits und kontrollfähigen Preisnebenabreden andererseits. Die Abgrenzung ist im Detail umstritten und kann bisweilen Schwierigkeiten bereiten.[211]

Zu den kontrollfähigen Preisnebenabreden gehören im Arbeitsverhältnis jedenfalls Versetzungsklauseln, Änderungsvorbehalte bei der Arbeitszeit, Widerrufsvorbehalte[212] sowie Freiwilligkeitsvorbehalte.[213] Hierher zählen nach der Rechtsprechung zudem auch befristete Erhöhungen der Arbeitszeit als temporäre Änderung der Hauptleistungspflicht[214] sowie Regelungen zur Fälligkeit oder zur Art und Weise der Auszahlung des Arbeitsentgelts.[215]

 

Rz. 102

Ein beidseitiger Forderungsverzicht in einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB, da auch dieser Forderungsverzicht nicht im Synallagma zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht und somit lediglich eine Nebenabrede darstellt.[216]

[211] Siehe hierzu auch Rdn 97 ff.
[212] Hromadka/Schmitt-Rolfes, NJW 2007, 1777.
[213] Preis/Sagan, NZA 2012, 697, 704.
[215] Vgl. hierzu sowie zu weiteren Fällen einer Preisnebenabrede Däubler/Deinert/Walser/Däubler, § 307 BGB Rn 269 f.

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