Rz. 135
Eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB schließlich noch daraus ergeben, dass die jeweilige Bestimmung nicht klar und verständlich formuliert ist (sog. Transparenzgebot). Eine hieran ausgerichtete Transparenzkontrolle kommt jedenfalls nach dem Wegfall der früher geltenden Bereichsausnahme ohne Einschränkung auch mit Blick auf Vertragsbedingungen in arbeitsrechtlichen Verträgen in Betracht. Von besonderer Bedeutung ist die Transparenzkontrolle insbesondere auch für die Kontrolle von die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten regelnden Abreden, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von der Angemessenheitskontrolle ausgenommen sind und nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB im Rahmen der §§ 307–309 BGB lediglich der Transparenzkontrolle unterworfen sind. Abzugrenzen ist die Frage nach der Transparenz einer Klausel stets von deren Auslegung, wobei die Grenzziehung zwischen Auslegungsfähigkeit und Intransparenz einer Regelung bisweilen schwierig sein kann.
aa) Schutzzweck des Transparenzgebots
Rz. 136
Der Schutzzweck des Transparenzgebots besteht darin, den Vertragspartner des Klauselverwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ebenso bei der späteren Vertragsdurchführung davor zu schützen, dass er aufgrund unklarer bzw. unverständlicher Formulierung des Vertrags die Vor- und Nachteile des Vertrags bzw. die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten falsch einschätzt. Eine solche Fehleinschätzung beinhaltet nämlich die Gefahr, dass der Vertragspartner einen Vertrag eingeht, den er bei klarer, verständlicher Formulierung der Klausel und darauf aufbauender richtiger Einschätzung der Situation nicht geschlossen hätte. Ebenso können missverständliche Formulierungen in der späteren Phase der Vertragsdurchführung dazu führen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders seine Rechtsposition falsch einschätzt und hiervon ausgehend z.B. davon absieht, ihm zustehende Rechte geltend zu machen.
Rz. 137
Nach h.M. folgt die Unwirksamkeit einer Klausel demnach auch nicht unmittelbar aus der schlichten Tatsache, dass diese nicht klar und verständlich formuliert ist. Die zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners folgt vielmehr erst daraus, dass die unklare und/oder unverständliche Klausel die Gefahr hervorruft, dass der Vertragspartner ihm zustehende Rechte nicht durchsetzt. Das BAG geht ausdrücklich davon aus, dass der Sinn des Transparenzgebots darin bestehe, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders aufgrund einer nicht klaren, evtl. irreführenden Vertragssprache von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, kann die unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB liegen.
bb) Inhalt des Transparenzgebots
Rz. 138
Das Transparenzgebot verpflichtet den seine Formulierungshoheit ausübenden Klauselverwender dazu, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in AGB möglichst klar und verständlich darzustellen.
Rz. 139
Neben diesem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit schließt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zudem das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Die Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten der anderen Vertragspartei so klar wie möglich beschreiben und darf keine vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume enthalten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass das Transparenzgebot auch den Klauselverwender nach der Rechtsprechung nicht überfordern darf und die Verpflichtung zu klarer und verständlicher Formulierung nur im Rahmen des Möglichen besteht.
Rz. 140
Insbesondere folgt aus dem Transparenzgebot daher auch keine allgemeine Rechtsbelehrungspflicht des Klauselverwenders gegenüber seinem Vertragspartner, welche leicht zu völlig ausufernden Formulierungen führen und damit den Schutzzweck des Transparenzgebots in sein Gegenteil verkehren könnte. Soweit allerdings AGB die Rechtslage abbilden, müssen sie nicht nur klar und hinreichend bestimmt, sondern auch inhaltlich korrekt sein. Insbesondere unzutreffende oder irreführende Darstellungen der Rechtslage sind geeignet, den ...