Rz. 51

Gegenstand der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB sind zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen. Soll eine arbeitsvertragliche Regelung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB überprüft werden, ist also zunächst zu untersuchen, ob es sich um AGB i.S.d. § 305 BGB handelt. Wegen der Einzelheiten und der insoweit zu prüfenden Fragen sei hier auf die ausführliche Darstellung des AGB-Begriffs oben verwiesen.[118]

 

Rz. 52

Zu beachten ist, dass eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB darüber hinaus auch dann in Betracht kommt, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und es sich damit mangels bestehender Absicht der Mehrfachverwendung nicht um AGB handelt: Das BAG geht nämlich davon aus, dass Arbeitnehmer bei Abschluss von Verträgen mit ihrem Arbeitgeber regelmäßig als Verbraucher handeln.[119] Und im Fall solcher Verbraucherverträge finden die § 305 ff. BGB zumindest in Teilen auch auf nur zur einmaligen Verwendung vorformulierte Vertragsbedingungen Anwendung (sog. vorformulierte Einmalbedingungen). Namentlich gilt dies für die §§ 305c Abs. 2 sowie die §§ 307309 BGB (siehe § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

[118] Vgl. hierzu oben unter Rdn 30 ff.
[119] Vgl. hierzu oben unter Rdn 26 ff.

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