Rz. 177
Nach § 306a BGB finden die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auch dann Anwendung, wenn der Versuch unternommen wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen. Die Norm hat – soweit ersichtlich – in der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte keine nennenswerte Rolle gespielt. Ihr Anwendungsbereich ist gerade im Bereich des Arbeitsrechts als gering einzuschätzen. Auf vorformulierte Einmalbedingungen ist § 306a BGB schon deshalb nicht anzuwenden, weil in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht auf ihn verwiesen wird.
Rz. 178
Weitestgehende Einigkeit besteht darüber, dass die in § 310 Abs. 4 BGB angesprochenen Besonderheiten des Arbeitsrechts dem Umgehungsverbot des § 306a BGB nicht entgegenstehen[360] und es im Übrigen für die Anwendung der Norm auf eine Umgehungsabsicht oder auch nur ein Bewusstsein der Umgehung nicht ankommt. Eine objektiv vorliegende Umgehung genügt.[361] Als denkbarer Anwendungsfall der Norm im Bereich des Arbeitsrechts kommt insbesondere der Fall in Betracht, dass ein Arbeitgeber versucht, eine an sich der AGB-Kontrolle unterliegende Nebenleistung im Arbeitsvertrag als gemäß § 307 Abs. 3 BGB kontrollfreie Hauptleistungsabrede auszugestalten bzw. zu deklarieren, um sie so der AGB-Kontrolle zu entziehen.[362]
Rz. 179
Soweit ein Umgehungsfall i.S.v. § 306a BGB gegeben ist, besteht die Rechtsfolge der Norm nicht etwa in einer automatischen Unwirksamkeit der die Umgehung enthaltenden Vertragsbedingung. § 306a BGB führt vielmehr dazu, dass die vertragliche Regelung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu prüfen ist.
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