Rz. 187
§ 309 Nr. 8 lit. b ff BGB ist gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht gegenüber Unternehmern anwendbar. Daher sind Verjährungsverkürzungen grundsätzlich auch unter die Grenze der Nr. 8 lit. b ff BGB (i.d.R.: ein Jahr) zulässig, wobei aber § 307 BGB zu beachten ist. Trotz der angenommenen Indizwirkung des § 309 BGB sind die vom BGH zugelassenen besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Verkehrs zu beachten: Auch bei Neuware kann ein Bedürfnis bestehen, statt der Frist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (zwei Jahre) eine verkürzte Verjährungsfrist zu vereinbaren.
Diese Verkürzungsmöglichkeit muss im Grundsatz auch bezüglich der nach § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB als unverkürzbar bezeichneten Fünf-Jahres-Fristen (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) gelten. Auch hier gilt, dass die Frist zwar gegenüber einem Verbraucher "AGB-fest" ist, nicht aber gegenüber einem Unternehmer. Daher sollte hier eine (deutliche) Verkürzung der Fristen auf etwa drei Jahre zulässig sein. Eine Verkürzung auf ein Jahr dürfte aber zu weit gehen. Zudem müssen die Sondervorschriften zum Lieferantenregress beachtet werden.
Rz. 188
Hinsichtlich der Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der Gesetzgeber explizit die Kontrolle des § 307 BGB erwähnt und deutlich gemacht, dass die Verkürzung der 30-Jahre-Frist auf eine Frist, die kürzer ist als die nach § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB zulässige Frist von einem Jahr, gegenüber einem Unternehmer regelmäßig unangemessen ist. Es empfiehlt sich daher, diesen Fall von der Verjährungsverkürzung auszunehmen und/oder hierfür eine weniger starke Verkürzung – z.B. auf drei Jahre – vorzusehen, wenn der Fall überhaupt relevant ist.
Neben diesen aus § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB mit § 310 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleiteten Vorgaben ist eine allgemeine (Un-)Angemessenheitskontrolle (§ 307 BGB) durchzuführen. Diese kann im Extremfall dazu führen, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist, die sich sogar in dem durch § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB vorgegebenen Rahmen hält, unangemessen ist. Andererseits kann in dem oben angesprochenen Rahmen eine Verkürzung (deutlich) unter ein Jahr durchaus zulässig sein. Es ist schwierig, außerhalb der Einzelfallbetrachtung nach Geschäftsmodell und potentiellen Kunden die Grenzlinie des Zulässigen abzustecken. Dies gilt umso mehr, als eine Regelung in AGB für eine Vielzahl von Fällen gelten soll, die nicht notwendigerweise vergleichbar sind. Daher empfiehlt es sich, auch gegenüber einem Unternehmer bei den Eckwerten des § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB anzuknüpfen. Das hat den Vorteil, dass die Sicherheit der Klausel erheblich gestärkt wird, da nur in Ausnahmefällen eine solche Regelung ihrerseits gegenüber einem Unternehmer unwirksam sein dürfte.
Rz. 189
Da eine Verjährungsverkürzung im Falle von Schadensersatzansprüchen zugleich eine Haftungsbeschränkung darstellt, sind insoweit die entsprechenden Ausnahmen vorzusehen. § 309 Nr. 7 lit. b BGB ist gegenüber Unternehmern zwar nicht in vollem Umfang anzuwenden, entfaltet jedoch klare Indizwirkung. Die verbleibenden Spielräume bei Haftungsregelungen führen bei der Verjährungsfrage gegenüber Unternehmern jedoch insoweit zu keinem relevanten Zusatzfreiraum.