Rz. 150
Gegenüber einem Unternehmer kommen mit Blick auf die Üblichkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr verschiedene Sonderformen des Eigentumsvorbehalts in Betracht:
Rz. 151
Gegenüber Unternehmern ist der sog. Kontokorrent-Vorbehalt in Verkauf-AGB umfassend zulässig. Dabei ist ein Kontokorrentverhältnis i.S.d. § 355 HGB nicht erforderlich. Obwohl § 449 Abs. 3 BGB der Einbeziehung von Forderungen des Auftragnehmers "gegen" mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen nicht entgegensteht, dürfte ein Konzernvorbehalt in AGB wegen des fehlenden Einflusses des Auftraggebers auf das Entstehen solcher Forderungen indes unzulässig sein.
Rz. 152
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt besteht in der Vorausabtretung der aus der Weiterlieferung des (ggf. weiterverarbeiteten) Liefergegenstandes durch den Auftraggeber resultierenden Kaufpreisforderung gegen dessen Abnehmer. Dieser Eigentumsvorbehalt ist gegenüber Unternehmern in AGB zulässig. Die hierbei (zumindest) stillschweigend an den Auftraggeber erklärte Ermächtigung zur Weiterveräußerung (bzw. -verarbeitung) der Ware – im ordentlichen Geschäftsgang – und Einzugsermächtigung bezüglich der abgetretenen Forderung können in AGB nur bei berechtigtem Interesse des Auftragnehmers vorgesehen werden. Wird die Einzugsermächtigung (z.B. wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers) widerrufen, sollte in der Klausel auch eine Verpflichtung des Auftraggebers vorgesehen werden, die Unterlagen über die Forderungen herauszugeben und die Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen (Offenlegung) sowie etwaigen erhaltenen Erlös an den Auftragnehmer abzuführen. Umgekehrt kann in der Weiterveräußerungsermächtigung selbst im Einzelfall eine stillschweigende Vorausabtretung gesehen werden. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Es ist zudem das Bestimmtheitsgebot zu beachten: Aus der Formulierung muss klar werden, welche Forderungen – und welcher Teil – abgetreten werden. Eine insoweit sicherere Vollabtretung aller aus der Weiterverarbeitung/-veräußerung resultierenden Forderungen könnte sich allerdings als (anfängliche) Übersicherung darstellen.
Rz. 153
Die sog. Verarbeitungs- oder Herstellerklausel bedeutet die Erklärung des Auftraggebers, die Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB "für" den Auftragnehmer vornehmen zu wollen.
Die Verarbeitungsklausel trägt dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an dem Aufrechterhalten seiner Sicherheit Rechnung, wenn dem Auftraggeber die Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache zugestanden wird. Für § 307 BGB bedeutet dies, dass eine solche Klausel nicht unangemessen ist, soweit sich in dem – infolge der Verarbeitungsklausel erstreckten – Eigentum des Auftragnehmers der Wert der Vorbehaltsware widerspiegelt. Verwendet der Auftragnehmer eine Verarbeitungsklausel, so erwirbt er Alleineigentum an der neuen Sache; ihm fließt der gesamte Vergütungsanspruch zu, obwohl auch noch Waren anderer Lieferanten und Arbeitsleistungen eingeflossen sind. Das kann mit Blick auf § 307 BGB problematisch sein. Daher ist zu berücksichtigen, ob typischerweise auch andere Waren mitverarbeitet werden, ob die anderen Lieferanten des Auftraggebers ihrerseits einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren und in welchem Wertverhältnis der Warenwert des Auftragnehmers typischerweise zum Wert der anderen Waren und der Arbeit des Auftraggebers steht. Um einen Unangemessenheitsvorwurf zu vermeiden, sollte dem Verwender das Eigentum an der neuen Sache nur in dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren eingeräumt werden. Aus Gründen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots muss dabei das Verhältnis des Miteigentumsanteils bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
Rz. 154
Eine AGB-Klausel, die dem Lieferanten in Situationen, die sich von diesen gesetzlichen Vorgaben der §§ 947 f. BGB zu Verbindung und Vermengung (deutlich) entfernen und ihm das Alleineigentum zuweisen wollte, wäre dem Unangemessenheits-Vorwurf ausgesetzt (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Miteigentums-Einräumung zugunsten des Auftragnehmers – wie bei §§ 947 f. BGB – nur in dem Maße erfolgen sollte, wie die Ware des Auftragnehmers in die neue Sache/Sachgesamtheit eingeflossen ist.