a) Ergänzender typischer Sachverhalt
Rz. 95
Der Verkäufer wünscht eine Regelung in den Verkauf-AGB, dass der Käufer nur dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Rücktrittsgrund vom Verkäufer zu vertreten ist. Zudem soll der Käufer im Falle eines Rücktrittsrechts sich auf Verlangen des Verkäufers alsbald entscheiden, ob er vom Vertrag zurücktreten will.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 96
Nach § 323 Abs. 1 BGB setzt das Rücktrittsrecht eine Pflichtverletzung voraus, nicht aber das Vertretenmüssen (insbesondere Verschulden) der Pflichtverletzung. Der Rücktritt ist jedoch nur möglich, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Deshalb ist ein Rücktritt vom Vertrag durchaus auch bei Höherer Gewalt, Pandemie usw. möglich.
Soweit sich das Rücktrittsrecht auf Mängel bezieht, kann es beim Verbrauchsgüterkauf nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft werden als solche, die kraft Gesetzes gelten. Denn nach § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer nach Maßgabe der §§ 440, 323 BGB das Rücktrittsrecht ausüben, was nach § 476 Abs. 1 BGB zwingend ist. Bei anderen Rücktrittsgründen gilt einheitlich § 309 Nr. 8 lit. a BGB. Danach ist gegenüber einem Verbraucher der Ausschluss oder die Einschränkung des Rechts des Verbrauchers, sich vom Vertrag zu lösen, dann unzulässig, wenn die Pflichtverletzung vom AGB-Verwender zu vertreten ist. Dies lässt es aber zu, den § 323 BGB nur bei zu vertretender Pflichtverletzung zu eröffnen.
Rz. 97
Das Gesetz enthält für die Ausübung des Rücktritts keine Zeitvorgabe. Der Verkäufer muss also damit rechnen, dass der Käufer die Vertragserfüllung auch nach langer Zeit letztlich noch verlangt.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist das Rücktrittsrecht des Käufers wegen Mängeln wohl auch gegen eine Erklärungspflicht geschützt (siehe §§ 437 Nr. 2, 323 BGB i.V.m. § 476 Abs. 1 BGB). Die Zulässigkeit der Regelung außerhalb der Mängel beurteilt sich zunächst nach § 309 Nr. 8 lit. a BGB. Danach darf das Rücktrittsrecht nicht "eingeschränkt" werden: das betrifft Regelungen, die eine (zusätzliche) Erschwerung des Lösungsrechts bei der Ausübung oder eine Anordnung nachteiliger Folgen darstellen. Vorliegend soll allerdings nicht die Ausübung des Rücktrittsrechts an (für den Gläubiger) negative Folgen geknüpft werden, sondern nur sein Versäumnis, sich über die Ausübung zu erklären. Auch wird keine Ausschlussfrist für alle Rechte im Anwendungsbereich "Rücktritt" begründet. Auch nach § 307 BGB kann es im Allgemeinen nicht unangemessen sein, wenn der Käufer sich auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener Frist über die Frage äußern muss, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder am Vertrag festhält. Eine Differenzierung nach vom Verwender zu vertretenden und anderen Rücktrittsgründen ist hier auch nicht gefordert.
c) Checkliste
Rz. 98
Regelungen zum Rücktrittsrecht
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Einschränkungen des Rücktrittsrechts bei Mängeln nicht zulässig (§ 476 Abs. 1 BGB) |
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Im Übrigen wohl zulässig:
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Beschränkung auf "Vertretenmüssen des Verkäufers" |
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Pflicht des Käufers, sich über Ausübung des Rücktrittsrechts zu erklären |
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d) Muster: Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht (Verkauf-AGB)
Rz. 99
Muster 2.14: Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht (Verkauf-AGB)
Muster 2.14: Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht (Verkauf-AGB)
Der Käufer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.
Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen nach Aufforderung des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.