a) Ergänzender typischer Sachverhalt
Rz. 100
Der Verkäufer möchte die Verjährung von Mängelansprüchen, aber auch sonstiger Schadensersatzansprüche des Käufers durch seine Verkauf-AGB so weit wie möglich verkürzen.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 101
Der Verjährung unterliegen neben den unmittelbaren Ansprüchen aus dem Vertrag gem. § 438 BGB auch Schadensersatzansprüche z.B. bei weiterfressenden Schäden oder infolge sonstiger Pflichtverletzungen, z.B. wegen Schutz- oder Obliegenheitsverletzungen.
Es gelten im Kaufrecht folgende gesetzliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Rechts- und Sachmängel) einschließlich des Schadensersatzanspruchs nach § 437 Nr. 3 BGB:
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fünf Jahre bei "Baumaterialien" (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB); |
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zwei Jahre für sonstige bewegliche Sachen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); |
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bei arglistigem Verschweigen eines Mangels: mindestens die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199, § 438 Abs. 3 BGB; |
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deliktische Ansprüche (§ 823 BGB), aber auch rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis (z.B. Falschberatung) unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. |
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Ansprüche aus dem ProdHaftG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 12 ProdHaftG). |
Rz. 102
Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs sind gem. § 476 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Verjährungsfristen des § 438 BGB für die Ansprüche wegen eines Mangels mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen (s. § 476 Abs. 3 BGB) zwingend und dürfen durch Rechtsgeschäft nicht im Vorhinein verkürzt werden, es sei denn, es handelte sich um gebrauchte Waren. § 476 Abs. 2 S. 1 BGB sieht für solche Ansprüche und Rechte folgende Mindestfristen vor:
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bei gebrauchten Sachen: nicht weniger als ein Jahr, jeweils gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vom Verbot einer Erleichterung werden auch mittelbare Verjährungserleichterungen erfasst, wie z.B. Vereinbarungen über den Fristbeginn. |
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bei neuen/neu hergestellten (§ 651 BGB) Sachen: nicht weniger als zwei Jahre. Hier ist also keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist möglich. |
§ 309 Nr. 8 lit. b ff BGB, wonach Klauseln unwirksam sind, die die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB erleichtern oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn begründen, läuft vor diesem Hintergrund bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern leer, es sei denn, es würde sich um Verträge über unbewegliche, neu hergestellte Sachen oder Verträge über Werkleistungen handeln, die nicht § 651 BGB unterfallen.
Rz. 103
Im Rahmen einer Vereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf über bewegliche Sachen kann somit die Verjährung ausschließlich dann verkürzt werden, wenn es sich um gebrauchte Sachen handelt; in diesem Fall beträgt die gesetzliche Untergrenze ein Jahr. Selbst in diesem beschränkten Gestaltungsraum ist dann noch eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB durchzuführen; diese kann theoretisch dazu führen, dass die Ausschöpfung des Spielraums nach § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB selbst bei gebrauchten Sachen "unangemessen" ist. Allerdings soll hier vor allem eine Verkürzung der 30-jährigen Frist nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Mindestfristen nach § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB zur Unangemessenheit führen können. Daher ist auch bei AGB über den Verbrauchsgüterkauf von gebrauchten Sachen zu empfehlen, aus Gründen der Rechtssicherheit in einer Verjährungsverkürzung z.B. auf ein Jahr den Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich von Verjährungsverkürzungen auszunehmen.
Rz. 104
Sind nicht die üblichen Mangelrechte betroffen, sondern ein Schadensersatzanspruch, bspw. aus unerlaubter Handlung, eröffnet § 476 Abs. 3 BGB auch bei neuen Sachen Gestaltungsspielraum. Allerdings unterliegt die Klauselgestaltung den für Schadensersatzansprüche und ihre Beschränkung geltenden Regeln (§ 309 Nr. 7, § 2020 BGB) sowie der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB. Hierbei kann die generelle Wertung des Gesetzgebers nicht unbeachtet bleiben, der in § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB nur für spezielle Fälle die Ein-Jahres-Frist als (abstrakt) für zu kurz erklärt. Außerhalb dieser vom Gesetzgeber konkret benannten Fristen ist eine entsprechende Verkürzung auf ein Jahr noch nicht unangemessen, wenn nicht Umstände vorliegen, die den Gegner des Verwenders als gesteigert schutzwürdig erscheinen lassen. Im "Normalfall" bleibt aber dieser Spielraum bis hinunter zu einem Jahr durchaus vorhanden.
Maßstab für Verjährungsregeln von Schadensersatzansprüche bei gebrauchten Sachen außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen ist ausschließlich § 307 BGB. Der Gesetzentwurf macht deutlich, dass in diesem Anwendungsbereich auch in AGB eine Verkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bis hin zum völligen Ausschluss...