a) Ergänzender typischer Sachverhalt
Rz. 116
Der Verkäufer wünscht, bei (vorübergehender) Nichtabnahme der bestellten Sache ein pauschaliertes Lagergeld für die Einlagerung berechnen zu dürfen.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 117
Die zwingenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf stehen einer solchen Regelung über die Zahlung von Lagergeld nicht entgegen. In der Sache kann sich ein Anspruch auf Lagerkosten aus § 304 BGB (bei Annahmeverzug) und § 354 HGB ergeben. Während § 304 BGB nur die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen des Schuldners (Verkäufers) erfasst, gewährt § 354 HGB "Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen", und zwar auch gegenüber einem Verbraucher (als Käufer). Diese Ansprüche bestehen kraft Gesetzes.
Der BGH hat offengelassen, ob § 309 Nr. 5 BGB über den Wortlaut hinaus bei solchen Klauseln anwendbar ist. Zur Vorsicht sollte daher dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass ein Schaden nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung ist der am wenigsten gefährdete Weg, sich an den Anspruchsgrundlagen (§ 304 BGB, § 354 HGB) zu orientieren. Dann kommt es jedenfalls nicht zu einer wesentlichen Abweichung von der gesetzlichen Regelung (siehe § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Andererseits kann es aus Gründen der Klarheit für beide Seiten hilfreich sein, "Zahlen" im Sinne einer Pauschalierung zu nennen. Bei der (ggf.) nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB geforderten Angemessenheit der Pauschale ist der "branchentypische Durchschnittsschaden" anzusetzen. Beim Lagergeld dürfte – trotz genereller Bedenken der überwiegenden Meinung zu § 309 Nr. 5 BGB – ein Betrag von 0,5 bis 1 % des Kaufpreises pro Monat der Einlagerung in der Regel noch nicht unangemessen sein. Gleichzeitig sollte jedenfalls ein Maximalbetrag festgelegt werden, der bei längeren Einlagerungen eine Begrenzung der Pauschalierung darstellt, wobei insgesamt 5 % nicht unangemessen hoch ist. Vorsorglich sollte dem Verwender ausdrücklich der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten werden.
c) Checkliste: Pauschalierungen zum Lagergeld
Rz. 118
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Angemessene Höhe? Soweit die Klausel sich an § 304 BGB, § 354 HGB orientiert: kein Problem / Bei pauschalem Lagergeld: %-Satz anhand des typischen Einsatzzweckes bestimmen |
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ausdrückliche Zulassung des Nachweises eines niedrigeren Schadens: bei Pauschalierung wegen § 309 Nr. 5 BGB zwingend |
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Nachweis eines höheren Schadens: Möglichkeit vorsorglich vorzusehen. |
d) Muster: Lagergeld (Verkauf-AGB)
aa) Lagergeld zu üblichen Sätzen/nach Mehraufwand
Rz. 119
Muster 2.19: Lagergeld zu üblichen Sätzen/nach Mehraufwand
Muster 2.19: Lagergeld zu üblichen Sätzen/nach Mehraufwand
Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die bei [der Spedition] üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist stattdessen aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.
bb) Pauschales Lagergeld
Rz. 120
Muster 2.20: Pauschales Lagergeld
Muster 2.20: Pauschales Lagergeld
Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i.H.v. _____ höchstens jedoch insgesamt _____ berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.