a) Gerichtsstand-Klausel (Einkauf-/Verkauf-AGB)
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 203
Nach § 38 Abs. 1 ZPO können Kaufleute Gerichtsstandsvereinbarungen auch mit ausschließlicher Zuständigkeit schließen. Gegenüber Unternehmern muss die Klausel das Mahnverfahren (vgl. § 689 Abs. 2 ZPO) wohl nicht ausdrücklich ausnehmen. Die Klausel ist trotz fehlender Differenzierung zwischen Unternehmern (Kaufleuten) und Verbrauchern beim Individualprozess gegenüber einem Kaufmann nicht unwirksam. Die Gerichtsstands-Klausel kann in der konkreten Situation überraschend sein, aber kaum als solche. Zwischen Kaufleuten ist das nach §§ 12 ff. ZPO (wesentliche Gerechtigkeitsgedanken i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) erforderliche legitime Interesse an solchen Vereinbarungen i.d.R. zu bejahen. Zulässig sind daher im Allgemeinen Klauseln, die den (auch "jeweiligen") Sitz des Verwenders als Gerichtsstand oder ein Wahlrecht des Verwenders zwischen verschiedenen Gerichtsständen vorsehen oder die ein Amtsgericht (anstelle des meist zuständigen Landgerichts) als ausschließlichen Gerichtsstand vorsehen. Zulässig ist auch das Wahlrecht des Verwenders zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht bei eigenen Klagen (Verwender darf aber kein Wahlrecht bei Klagen des Kunden haben). Bei grenzüberschreitender Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung ist Art. 23 EuGVO zu beachten. Die §§ 305 ff. BGB sind nach überwiegender Ansicht nicht anwendbar oder stellen dort jedenfalls gegenüber Unternehmern keine Zusatz-Anforderungen.
bb) Muster: Gerichtsstand (Einkauf-/Verkauf-AGB)
Rz. 204
Muster 2.47: Gerichtsstand (Einkauf-/Verkauf-AGB)
Muster 2.47: Gerichtsstand (Einkauf-/Verkauf-AGB)
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist [, wenn der _____ (Vertragspartner des Verwenders) Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,] die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des _____ (Verwender) zuständig ist. Der _____ (Verwender) ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
b) Rechtswahl (Verkauf-/Einkauf-AGB)
Rz. 205
Die für AGB zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorgeschlagene Klausel (siehe Rdn 127 ff.) kann auch hier verwandt werden. Art. 46b EGBGB gilt gegenüber Unternehmern nicht.
c) Gefahrübergang und Kosten bei Versendungskauf
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 206
§ 447 BGB gilt im unternehmerischen Verkehr uneingeschränkt, so dass es keiner diesbezüglichen Regelung bedarf, wenn der Leistungsort nach § 269 Abs. 1, Abs. 3 BGB beim Verkäufer liegt. Eine entsprechende Klausel zum Leistungsort ist als Klarstellung unbedenklich. Zudem ist der Leistungsort im unternehmerischen Verkehr auch durch AGB regelbar, wobei die Regelung dem Schuldverhältnis nicht "zuwiderlaufen" darf (§ 307 BGB).
Die Kostenregelung des § 448 BGB ist ebenfalls abdingbar. Im unternehmerischen Verkehr ist eine entsprechende Regelung in weitergehendem Maße als gegenüber einem Verbraucher zulässig.
bb) Muster: Leistungsort und Kostentragung (Verkauf-AGB)
Rz. 207
Muster 2.48: Leistungsort und Kostentragung (Verkauf-AGB)
Muster 2.48: Leistungsort und Kostentragung (Verkauf-AGB)
Leistungsort ist der Ort der Niederlassung des _____ [Verkäufer]. Wünscht der _____ [Käufer] die Übersendung, so trägt er die Kosten der Vers...