a) Aufrechnungsbeschränkung/Ausschluss Zurückbehaltungsrecht
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 121
Der Verwender möchte dem Kunden das nach § 387 BGB bestehende Aufrechnungsrecht abschneiden. Dies ist nach § 309 Nr. 3 BGB nicht möglich, soweit die Forderung des Kunden rechtskräftig festgestellt wurde oder (vom Verwender) nicht bestritten wird. Darüber hinaus hat der BGH eine weitere Einschränkung formuliert, die dazu führt, dass eine einfache Klauselformulierung wie z.B.
"Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."
unwirksam wäre. Hat der Kunde zunächst infolge einer synallagmatischen Verknüpfung ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB und wandelt sich dieses Leistungsverweigerungsrecht dann in eine Geldforderung, wäre es nach dem BGH ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn nach dieser Umwandlung das Leistungsverweigerungsrecht zwar erloschen ist, an seiner Stelle aber nicht das Recht zur Aufrechnung bestünde. Daher bedarf die Klausel einer entsprechenden Einschränkung.
Der Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts (z.B. § 273 BGB) ist nach § 309 Nr. 2 BGB gegenüber Verbrauchern nicht, und zwar auch nicht in Form der Einschränkung zulässig (zur Konkretisierung des § 320 Abs. 2 BGB siehe Rdn 73).
bb) Muster: Ausschluss der Aufrechnung (Verkauf-AGB)
Rz. 122
Muster 2.21: Ausschluss der Aufrechnung (Verkauf-AGB)
Muster 2.21: Ausschluss der Aufrechnung (Verkauf-AGB)
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Kunde auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.
b) Teilleistung
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 123
Abweichend von § 266 BGB wünscht der Verwender die Möglichkeit, auch Teillieferungen vornehmen zu dürfen. Ist eine individualvertragliche Vereinbarung der Leistung "als Ganzes" festzustellen, so kann diese Pflicht nur durch eine zusätzliche Abänderungsbefugnis aufgeweicht werden, die die Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB erfüllt. Auch im Übrigen darf in AGB eine Abänderung des § 266 BGB nur unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (§ 307 BGB) erfolgen. Um deutlich zu machen, dass zusätzliche Versandkosten nicht zu Lasten des Käufers gehen, ist ein entsprechender Zusatz zu empfehlen.
bb) Muster: Teillieferungen (Verkauf-AGB)
Rz. 124
Muster 2.22: Teillieferungen (Verkauf-AGB)
Muster 2.22: Teillieferungen (Verkauf-AGB)
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind, wobei die verursachten zusätzlichen Versandkosten vom Verkäufer getragen werden.
c) Gerichtsstand
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 125
Nach § 38 Abs. 2 ZPO ist eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher (Nicht-Kaufmann, siehe § 38 Abs. 1 ZPO) nur zulässig, wenn (mindestens) eine der Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand (siehe §§ 12 f. ZPO) in Deutschland hat. Hat eine Partei einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann innerhalb Deutschlands nur das Gericht dieses allgemeinen Gerichtsstandes oder ein anderer, besonderer Gerichtsstand gewählt werden (§ 38 Abs. 2 S. 3 ZPO), was eine entsprechende Klausel nicht sehr attraktiv macht. Etwaige ausschließliche Gerichtsstände sind auszunehmen, was schon durch die Bezeichnung als "nichtausschließlich" bewirkt wird. Um sicher zu gehen, können Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (siehe § 689 Abs. 2 ZPO) auch ausdrücklich ausgenommen werden. Nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist eine Vereinbarung aber auch für den Fall zulässig, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt.
bb) Muster: Gerichtsstand bei Verbrauchervertrag (Verkauf-AGB)
Rz. 126
Muster 2.23: Gerichtsstand bei Verbrauchervertrag (Verkauf-AGB)
Muster 2.23: Gerichtsstand bei Verbrauchervertrag (Verkauf-AGB)
Hat [Verbraucher als Vertragspartei] keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist _____ nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt [Verbraucher als Vertragspartei] [ihren] Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein [ihr] Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen [Verbraucher als Vertragspartei] _____ [z.B.: der Sitz der anderen Vertragspartei = Verwender]. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließ...