Rz. 142

§ 309 Nr. 8 lit. b dd BGB (Leistungsverweigerungsrecht des Verwenders als Auftragnehmer) ist über § 307 BGB auch gegenüber einem Unternehmer weitgehend anwendbar.[239] Insoweit stellen sich die Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber einem Unternehmer also klar begrenzt dar.

[239] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 77; Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, § 309 Nr. 8b dd Rn 31: grundlegende Gedanken; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 8 Rn 61: ist grds. zur Geltung zu bringen.

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