Rz. 142
§ 309 Nr. 8 lit. b dd BGB (Leistungsverweigerungsrecht des Verwenders als Auftragnehmer) ist über § 307 BGB auch gegenüber einem Unternehmer weitgehend anwendbar.[239] Insoweit stellen sich die Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber einem Unternehmer also klar begrenzt dar.
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