Rz. 191
§ 478 Abs. 2 BGB gewährt dem Unternehmer, der eine neue (oder neu hergestellte) Sache an einen Verbraucher liefert (Letztverkäufer), einen Anspruch gegen seinen Lieferanten auf Ersatz der Aufwendungen, die der Letztverkäufer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte. Während früher der Rückgriffsanspruch eben auf den Fall beschränkt war, dass der Letztverkäufer an einen Verbraucher verkaufte, wird der Regress seit dem 1.1.2018 auf alle Kaufverträge ausgedehnt (§ 445a Abs. 1 BGB), wobei für einen Verbrauchsgüterkauf "am Ende der Kette" Sonderregelungen bestehen bleiben (§ 478 Abs. 2 BGB mit Erfassung des § 439 Abs. 3 BGB). Der Rückgriffsanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von zwei Jahren, ggf. mit einer Ablaufhemmung von bis zu fünf Jahren gekoppelt, § 445b BGB. Nach §§ 445a Abs. 3, 478 Abs. 3 BGB gilt Vorstehendes nicht nur zwischen Letztverkäufer und dessen Verkäufer, sondern entsprechend zwischen den Beteiligten in der Lieferkette.
Die Verjährungsfrist wie auch die Ablaufhemmung sind im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs am Ende der Lieferkette wegen § 478 Abs. 2 BGB (fast) unabdingbar. Nach § 478 Abs. 2 BGB kann der Rückgriffsanspruch des Letztverkäufers in einem solchen Fall nicht im Vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn dem Anspruchsgläubiger nicht ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Als Einschränkung stellt sich etwa auch die Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 445b Abs. 1 BGB oder eine Modifizierung der Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB zum Nachteil des Gläubigers dar, da § 478 Abs. 4 BGB ausdrücklich auch auf § 445b BGB insgesamt verweist. Letztlich stellen sich wegen § 478 Abs. 2 BGB aber weniger AGB-spezifische Probleme als das generelle Problem des gleichwertigen Ausgleichs. Denn der "gleichwertige Ausgleich" stellt eine noch strengere Anforderung dar als das allgemeine Angemessenheitsgebot des § 307 Abs. 1, 2 BGB.
Im Hinblick auf die unterschiedliche "AGB-Festigkeit" – je nachdem, ob ein Verbrauchsgüterkauf am Ende steht – sollte wie folgt differenziert werden: Für den Verkauf von Neuwaren, die am Ende der Kette an einen Verbraucher verkauft werden (hier gelten die strengsten Vorgaben), sollte der Rückgriffsanspruch von der Verjährungsverkürzung bei Neuware ganz ausgenommen werden (vgl. § 478 Abs. 2 BGB); i.Ü. kann die Verjährungsfrist auch insoweit auf ein Jahr verkürzt werden (bei Gebrauchtware gelten §§ 445a f., 478 BGB von vornherein nicht, bei einem Letztverkauf an einen Unternehmer gilt der strenge § 478 Abs. 2 BGB nicht).