a) Ergänzender typischer Sachverhalt
Rz. 61
Der Verkäufer möchte mit einem Eigentumsvorbehalt sicherstellen, dass er bei Zahlungsverzug des Käufers einen dinglichen Herausgabeanspruch hat und zudem gegen etwaige Pfändungen beim Käufer besser geschützt ist.
b) Rechtliche Grundlagen
aa) Eigentumsvorbehalt
Rz. 62
Der "einfache" Eigentumsvorbehalt enthält lediglich die an § 449 Abs. 1 BGB (Auslegungsregel) angelehnte Aussage, dass das Eigentum an dem Liefergegenstand erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen soll (aufschiebende Bedingung). Jedenfalls in dieser Ausgestaltung ist der einfache Eigentumsvorbehalt in Verkauf-AGB wirksam. Der erweiterte ("Das Eigentum geht erst mit Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Käufer über", auch sog. Kontokorrentvorbehalt) und/oder verlängerte Vorbehalt ist grundsätzlich zulässig. Die Wirksamkeitschancen beim Kontokorrentvorbehalt werden gegenüber Verbrauchern erhöht, wenn ausdrücklich nur bei Vertragsabschluss bereits bestehende und/oder danach im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand (z.B. bei dessen Reparatur) entstehende Forderungen des Verkäufers (gegen den Käufer) einbezogen werden. Letztlich muss der Verwender selbst entscheiden, ob ihm dieser gegenüber dem einfachen Eigentumsvorbehalt nennenswerte Vorteile bringt.
bb) Notwendigkeit des Rücktritts und der Fristsetzung
Rz. 63
Ein Herausgabeanspruch kann aus dem Eigentumsvorbehalt nur nach einem vorherigen Rücktritt geltend gemacht werden, § 449 Abs. 2 BGB. Bei dem in § 449 Abs. 2 BGB normierten Grundsatz "keine Rücknahme ohne Rücktritt" handelt es sich zwar grundsätzlich um dispositives Recht. Dies gilt auch für den Verbrauchsgüterkauf, denn § 475 Abs. 1 BGB, der die Unabdingbarkeit bestimmter Vorschriften des Kaufrechts regelt, verweist nicht auf § 449 Abs. 2 BGB. Durch AGB indes kann § 449 Abs. 2 BGB nicht abbedungen werden. Dies widerspräche dem wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB und wäre daher im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Das Rücktrittsrecht z.B. nach § 323 BGB ist generell an eine Fristsetzung gebunden. Diese Regelung ist zwar abdingbar, da in § 475 Abs. 1 BGB (§ 476 Abs. 1 BGB n.F.) nicht erwähnt. In Verkauf-AGB gegenüber einem Verbraucher ist der Verzicht auf die Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB zugunsten des Verwenders jedoch gem. § 309 Nr. 4 BGB unzulässig.
c) Checkliste
Rz. 64
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Einfacher Eigentumsvorbehalt sinnvoll/ausreichend? |
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Verzicht auf Fristsetzung vor Rücktritt: unzulässig |
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Rücknahme ohne Rücktritt: unzulässig. |
d) Muster: Einfacher Eigentumsvorbehalt (Verkauf-AGB)
Rz. 65
Muster 2.7: Einfacher Eigentumsvorbehalt (Verkauf-AGB)
Muster 2.7: Einfacher Eigentumsvorbehalt (Verkauf-AGB)
Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Erstreckung des Eigentumsvorbehalts auf weitere Forderungen des Verkäufers
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses des konkreten Kaufvertrages, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst ...