Rz. 163

§ 309 Nr. 8 lit. b aa BGB findet gem. § 310 Abs. 1 BGB auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern keine Anwendung. Es gilt indes § 307 BGB. Im Falle unerheblicher Mängel greifen die den Vertrag grundlegend berührenden Mängelansprüche "Rücktritt vom Vertrag" und "Schadensersatz statt der ganzen Leistung" indes schon kraft Gesetzes nicht (§§ 437/634 i.V.m. §§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Zwischen Unternehmern sind geringfügige Mängel nach der Verkehrsüblichkeit eher hinzunehmen – es sei denn, es geht z.B. um hochwertige Verbraucherprodukte. Dann kann ein Ausschluss geringfügiger Mängel indes auch nicht unangemessen sein.[269]

[269] So Scherer, ZGS 2002, 365; NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 147. MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 8 Rn 32, allgemein für Berücksichtigung der Branchengepflogenheiten. Siehe aber Pfeiffer, in: Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, S. 241, S. 64.

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