Rz. 146
Der AGB-Prüfungsmaßstab ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern § 308 Nr. 1a BGB, welcher § 271a BGB ergänzt. § 308 Nr. 1a BGB erfordert eine (Gesamt-)Interessenabwägung auf generalisierender Ebene und gilt direkt auch für den unternehmerischen Verkehr (siehe § 310 Abs. 1 S. 1 BGB), soweit es sich nicht um Verträge handelt, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist. Es müssen typische Nachteile des (zahlungspflichtigen) Auftraggebers (= Verwender) zu dessen Gunsten berücksichtigt werden, aber auch solche auf Seiten des Partners des Verwenders (also solche des Auftragnehmers). § 309 Nr. 1a BGB gilt sowohl für Kauf- wie auch Werkverträge. Beim Kaufvertrag ist der Kaufpreis spätestens bei der Lieferung fällig. Bei Werkverträgen ist § 641 Abs. 1 BGB maßgebend, wobei § 632a BGB vorherige Abschlagszahlungen vorsieht. Typische Interessen bei einem Werkvertrag sind: Minimale Gewinnmarge des Auftraggebers (z.B. als "Zwischenspeditionsunternehmen") bedingt ein berechtigtes Interesse an langen Zahlungsfristen gegenüber dem Auftragnehmer, um zunächst vom eigenen Besteller Zahlung zu erhalten; aber auch die Interessen der typischen Auftragnehmer (kleine und mittelständische Frachtführer), bei einer solchen Zahlungsfrist (hier: bis zu 90 Tagen ab Rechnungseingang) als vorleistungspflichtiger Teil nicht mit daraus resultierenden, ganz erheblichen Aufwendungen belastet zu werden.
Nach § 308 Nr. 1a BGB ist eine Regelung, wonach die Zahlung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung (bzw. einem späteren Rechnungszugang) fällig wird, "im Zweifel" unwirksam (§ 308 Nr. 1a Hs. 2 BGB). Wenn ein Verwender nicht "besondere Gründe" für eine längere Zahlungsfrist als 30 Tage ins Feld führen kann, muss er sich mit den (maximal) 30 Tagen begnügen. Allerdings wird nur in Extremsituationen anzunehmen sein, dass bereits die 30 Tage schon unangemessen lang sind (vgl. §§ 308 Nr. 1a Hs. 1, 307 BGB), was vor allem bei öffentlichen Auftraggebern zum Tragen kommen kann (siehe § 271a Abs. 2 BGB). Nur für konkrete AGB kann genau festgelegt werden, ob es gute Gründe für längere Zahlungsfristen als 30 Tage gibt. Eine Zahlungsfrist in AGB von (bis zu) 90 Tagen nach Rechnungseingang wird aber nur selten zulässig sein.
Die Vorgaben des § 308 Nr. 1a BGB gelten jedoch nicht für Abschlags- und Ratenzahlungen (siehe § 271a Abs. 5 Nr. 1 BGB), wie sich auch aus § 308 Nr. 1a deutlich ergibt: der "Empfang der Gegenleistung" kann sich nicht in einem "Baufortschritt" (der ggf. Abschlagszahlungen auslöst) erschöpfen. Daher spielen §§ 641 Abs. 2 und 632a BGB hier keine Rolle. Dennoch würde eine Regelung, die die Abschlagszahlungen gänzlich unberücksichtigt ließe, zumindest der Gefahr unterliegen, durch fehlende Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) den Partner von der Geltendmachung von Ansprüchen abzuhalten, so dass eine entsprechende Klarstellung geboten sein wird.