Rz. 129
Bei Verträgen zwischen Unternehmern findet die AGB-Kontrolle eingeschränkte Anwendung, § 310 Abs. 1 BGB. § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB sind unmittelbar nicht anwendbar, ihre Rechtsgedanken fließen dann aber über § 307 Abs. 1 und 2 BGB wieder ein. Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden. Siehe allgemein Rdn 40 ff.
1. Klausel zur Beschränkung des Anwendungsbereichs der AGB
a) Anwendungsfall: Auftragnehmer und Auftraggeber
Rz. 130
Da die Wirksamkeit von AGB (nach überwiegender Ansicht) nicht nach der konkreten Verwendung überprüft wird, sondern ein überindividueller (generalisierender) Maßstab angelegt wird, ist zur Sicherung der Wirksamkeit ein entsprechender Anwendungshinweis auf die Verwendung und Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern zu empfehlen. Ohne diesen allgemeinen Hinweis würden die gesamten Klauseln ungeachtet der eigentlichen Verwendungsabsicht dem Maßstab der AGB-Kontrolle gegenüber Verbrauchern unterliegen. Zudem führt dieser Hinweis auch dazu, dass – etwa beim Transparenzgebot – der Überprüfungsmaßstab weniger streng ist als gegenüber einem rechtsunkundigen Verbraucher.
b) Muster: Anwendungshinweis für Lieferungen/Leistungen an Unternehmer (Einkauf-/Verkauf-AGB)
Rz. 131
Das nachfolgende Muster ist unabhängig vom Vertragstyp verwendbar, nicht jedoch bei Bauverträgen und Bauträgerverträgen. Erbringt der Verwender thematisch Leistungen, die damit nicht verwechselbar sind, kann der Zusatz in der Klausel entfallen.
Muster 2.25: Anwendungshinweis für Lieferungen/Leistungen an Unternehmer (Einkauf-/Verkauf-AGB)
Muster 2.25: Anwendungshinweis für Lieferungen/Leistungen an Unternehmer (Einkauf-/Verkauf-AGB)
Die nachfolgenden Bestimmungen finden ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender (Unternehmer) und dem Kunden (ebenfalls Unternehmer) Anwendung. Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr des Verwenders mit einem Verbraucher (§ 13 BGB). Sie gelten zudem nicht für Bau- und Bauträgerverträge.
2. Klausel zur Leistungsabgrenzung (Einkauf-AGB)
a) Typischer Sachverhalt
Rz. 132
Der Händler von Waren befürchtet, an Werbeaussagen seines Vorlieferanten oder des Herstellers gebunden zu sein. Daher wünscht er, vom Vorlieferanten freigestellt zu werden.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 133
Gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Händler gegenüber seinem Käufer auch für Eigenschaften einstehen, die er mit dem Käufer nicht selber vereinbart hat. Er muss somit im Wege der Sachmangelhaftung auch für Aussagen beispielsweise seines Lieferanten einstehen. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut u.a. nicht, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder diese die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Für die Inhaltskontrolle ist § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Maßstab. Es ist nicht unangemessen, demjenigen, der selbst oder dessen Zulieferer für die Werbeaussagen verantwortlich ist, die finanziellen Folgen aufzuerlegen, die der Abnehmer (und Weiterverkäufer) hierdurch erleidet. Das setzt aber voraus, dass die Freistellung tatsächlich auf die Folgen begrenzt ist, die über das zwischen Wiederverkäufer und dessen Abnehmer Vereinbarte hinausgehen.
c) Muster: Freistellung von Werbeaussagen-Haftung (Einkauf-AGB)
Rz. 134
Muster 2.26: Freistellung von Werbeaussagen-Haftung (Einkauf-AGB)
Muster 2.26: Freistellung von Werbeaussagen-Haftung (Einkauf-AGB)
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde des Auftraggebers ("Kunde") aufgrund von Werbeaussagen des Auftragnehmers, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt. Der Einwand, dass die Aussage berichtigt wurde, kann ausschließlich dann erhoben werden, wenn diese Berichtigung vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden erfolgte.
3. Klauseln zum Beschaffungsrisiko (Vorbehalt der Selbstbelieferung)
a) Typischer Sachverhalt
Rz. 135
Ein Unternehmer möchte sich seinem Vertragspartner gegenüber von seinem Einkaufsrisiko freizeichnen, sich also diesem gegenüber darauf berufen können, selber nicht beliefert worden zu sein (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Ist der Unternehmer indes der Käufer, hat er ein Interesse daran, nicht das Einkaufsrisiko aufgebürdet zu bekommen.
b) Einschränkung des Beschaffungsrisikos (Verkauf-AGB)
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 136
Ein Selbstbelieferungsvorbehalt kommt in AGB nur bei Lieferverträgen (nicht bei Werkleistungen) in Betracht. Der durch den Selbstbelieferungsvorbehalt begünstigte Verkäufer kann sich von seiner Leistungspflicht jedoch nur freizeichnen, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Partner dieses Einkaufsgeschäfts im Stich gelassen wird. Es kann dem Verkäufer jedoch nach Treu und Glauben (BGB § 242) verwehrt sein, sich...