Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 253
Der Antrag auf Erteilung einer einfachen Klausel ist formlos und unterliegt nicht dem Anwaltszwang, § 78 Abs. 3 ZPO. Es muss nach § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO lediglich das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe übersandt werden.
Rz. 254
Zuständig für die Erteilung der einfachen Klausel ist der Urkundsbeamte des Gerichtes der ersten Instanz, § 724 Abs. 2 ZPO. Solange der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, ist der dortige Urkundsbeamte zuständig. Wenn der Rechtstreit aufgrund eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben wurde, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht und dort der Urkundsbeamte als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Wenn die Parteien zustimmen, kann der Notar, der seinen Sitz an dem allgemeinen Gerichtsstand einer der Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hat, § 796c ZPO, einen Anwaltsvergleich nach § 796a ZPO für vollstreckbar erklären. Weitere Voraussetzung nach § 796a ZPO ist, dass sich der Schuldner in dem Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ebenso verhält es sich in den Fällen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, daher bei notariellen Urkunden, § 797 Abs. 2 ZPO.
Rz. 255
Tipp
Zweckmäßigerweise beantragt der Gläubiger/sein Rechtsanwalt bereits in der Klageschrift bzw. in der letzten mündlichen Verhandlung – wird in der Praxis von den Geschäftsstellen meist übersehen –, ansonsten unmittelbar nach Zustellung des Titels die Vollstreckungsklausel, um so eine zügige Zwangsvollstreckung zu gewährleisten, jedenfalls dem Schuldner zeitnah den Vollstreckungsdruck zu bereiten.
Rz. 256
Dass der Kläger selbst vorträgt, nicht mehr Inhaber der titulierten Haupt- und Nebenforderungen zu sein, weil er sie einen Dritten abgetreten habe, steht seinem Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht entgegen. Da es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, muss der Schuldner diesen Einwand im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen.
Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, unterschreibt der Urkundsbeamte die Ausfertigung und versieht sie mit der Vollstreckungsklausel sowie dem Gerichtssiegel (§ 725 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 89 Abs. 1 InsO) unterbricht das Klauselerteilungsverfahren nicht.
Rz. 257
Als Rechtsmittel bei Nichterteilung der Klausel stehen dem Gläubiger zur Verfügung die befristete Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 573 Abs. 1 ZPO, die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, wenn dieser anstelle des Urkundsbeamten entschieden hat, und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars nach § 54 BeurkG.
Rz. 258
Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist. Das Vollstreckungsorgan ist also an die Entscheidung über die Klauselerteilung ohne eigene Prüfungskompetenz gebunden. Es ist Aufgabe der Vollstreckungsparteien ihre Rechte wahrzunehmen.
Rz. 259
Hinweis
Für das Einholen der Vollstreckungsklausel entstehen weder gesonderte Rechtsanwaltsgebühren (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG) noch Gerichtskosten.