Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 150
Der Nachweis der Sicherheitsleistung durch den Gläubiger im Falle der §§ 709, 711 und 712 Abs. 2 ZPO erfolgt gemäß § 751 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift gilt für Urteile (§ 704 Abs. 1 ZPO) und über § 795 ZPO auch für alle anderen Titel (§ 794 Abs. 1 ZPO) der ZPO. Sonderregelungen gegenüber § 751 ZPO ergeben sich aus § 720a ZPO (Sicherungsvollstreckung), § 752 ZPO (Teilvollstreckung) und § 850d Abs. 3 ZPO (Vorratspfändung).
Im Falle der Hinterlegung eines Geldbetrages erhält der Hinterlegende eine Quittung, die er bei dem Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsorgan übergibt.
Im Falle der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft durch den Gläubiger muss er sich von dem bürgenden Kreditinstitut eine entsprechende Urkunde ausstellen lassen.
Rz. 151
Hinweis
Sie muss dem Schuldner im Original zugestellt werden, wenn die Bürgschaft den Passus enthält, dass sie mit Rückgabe an das Kreditinstitut erlischt. Sonst könnte der Gläubiger die Bürgschaft durch Rückgabe an das Kreditinstitut zum Erlöschen bringen.
Rz. 152
Enthält die Urkunde keine solche Bestimmung, so reicht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Bürgschaft aus. Die Zustellung kann gemeinsam mit dem Titel erfolgen (§§ 130, 132 Abs. 1 BGB, 166 ff. ZPO). Die Zustellung muss beurkundet werden. Nach h.M. reicht die Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus. Zur Vermeidung von Risiken sollte sie jedoch durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, der gemäß § 193 ZPO die Zustellung schriftlich beurkundet und die Urkunde dem Auftraggeber übersendet (§ 193 ZPO).
Der Nachweis der Sicherheitsleistung durch den Schuldner erfolgt genauso wie der Nachweis durch den Gläubiger.
Rz. 153
Der Schuldner hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Bürgschaftsurkunde oder die Hinterlegungsquittung dem Vollstreckungsorgan vorzulegen, um die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch die Zwangsvollstreckung unter Umständen bereits eingeleitet, mit allen negativen Konsequenzen.
Rz. 154
Tipp
Es empfiehlt sich daher, dem Gläubiger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die Hinterlegungsquittung und die Bürgschaftsurkunde im Original bzw. als beglaubigte Abschrift mittels des Gerichtsvollziehers oder von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Umgekehrt, kann eine Frist gesetzt werden, in der ein Abwendungsnachweis mangels Erfüllung zu erbringen ist, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
Rz. 155
Hinweis
Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 7 RVG gehören die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe zum Rechtsweg und werden durch die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) bzw. Vollstreckungsgebühr (Nr. 3309 VV RVG) abgegolten. Darunter fällt die Zustellung der Hinterlegungs- bzw. Bürgschaftsurkunde. Streitig ist, ob auch die Beschaffung der Sicherheit (z.B. Verhandlungen mit der Bank wegen der Bürgschaft) darunterfallen. Nach einer Ansicht fällt für die Beschaffung der Sicherheit, die Stellung des Hinterlegungsantrags und die Einzahlung des Geldes die Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG an, wenn der Anwalt insoweit tätig wird. Nach anderer Ansicht, der auch der BGH folgt, fällt die Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG an. Der weiteren Ansicht, dass die Tätigkeit noch zum Rechtsweg gehöre und für den im Prozessverfahren tätigen Anwalt doch keine gesonderte Gebühr entstehe, kann nicht gefolgt werden, da unter Erbringung der Sicherheitsleistung nur die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren zu verstehen ist, nicht deren Beschaffung.