Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 69
Die Person, für die vollstreckt werden soll (Gläubiger), und die Person, gegen die vollstreckt werden soll (Schuldner), müssen im Titel oder der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sein (§ 750 Abs. 1 ZPO).
Rz. 70
Die Grundlage für die Zwangsvollstreckung wird bereits im Erkenntnisverfahren geschaffen. Dort ist bereits sorgfältig auf die präzise Bezeichnung der Parteien zu achten, da das Vollstreckungsorgan die Identität der im Titel angegebenen Personen mit derjenigen, für und gegen die vollstreckt werden soll, überprüft. Es kann sich deshalb empfehlen, bei verwechslungsaffinen Parteibezeichnungen weitere Identitätsmerkmale zu benennen, wie etwa das Geburtsdatum, den Geburtsort oder Spitz- bzw. Aliasnamen. Eine namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person im Titel ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für Minderjährige. Eine Firma i.S.v. § 17 HGB erfordert gemäß § 19 HGB zwingend einen Rechtsformzusatz, bei einem Einzelkaufmann daher den Zusatz e.K.
Rz. 71
Tipp
Die namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen oder Betreuten empfiehlt sich gleichwohl bereits für das Erkenntnisverfahren, um so die Zustellung nicht unnötig zu verzögern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wohnort des Schuldners nicht mit dem des gesetzlichen Vertreters übereinstimmt.
Rz. 72
Im Übrigen kommt es immer wieder vor, dass die Parteien nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens ihren Namen ändern, sie umziehen, oder sich bei juristischen Personen ein Wechsel der Vertretungsberechtigung ergibt. Unter Umständen ist dann eine Umschreibung des Titels notwendig (Klauselergänzung bzw. -umschreibung).
Rz. 73
Tipp
Die Prozessvertreter sollten vor diesem Hintergrund in der mündlichen Verhandlung immer abfragen, ob die Adressdaten noch aktuell sind, anderenfalls eine Rubrumsberichtigung schon zu Protokoll erbitten. Das gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren sehr lange dauert.
Rz. 74
Bei Beginn der Vollstreckung ist zu überprüfen, ob die Identität zwischen den im Titel bezeichneten Personen und dem Vollstreckungsgegner nachvollziehbar ist oder ob es notwendig erscheint, schon mit dem Vollstreckungsantrag gegenüber dem Vollstreckungsorgan deren Identität weiter zu begründen.
Rz. 75
Es gibt folgende Möglichkeiten des Nachweises der Personenidentität zwischen Titel und Vollstreckungsauftrag:
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Bei Namensänderung von Privatpersonen: Nachweis durch entsprechende schriftliche Auskunft des Einwohnermeldeamtes oder auch aus dem Personenstandsregister. |
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Bei Änderung des Firmennamens: Nachweis durch Vorlage des entsprechenden Handelsregisterauszuges/Gewerberegisterauszuges. |
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Die unrichtige Schreibweise des Namens bzw. der Adresse bleibt unschädlich, soweit die Unrichtigkeit ohne jeden Zweifel nachvollziehbar ist; ansonsten bleibt die Möglichkeit der Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO. |
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Im Falle des Titels, der auf die Firma eines Einzelkaufmannes lautet, kann auch für oder gegen den Inhaber der Firma vollstreckt werden (§ 17 HGB). Der Nachweis wird durch einen Handelsregister- oder Gewerberegisterauszug geführt. |
Rz. 76
Bestreitet der Adressat der Vollstreckung gegenüber dem Vollstreckungsorgan, der im Titel bezeichnete Schuldner zu sein, und ist das Gegenteil bspw. aufgrund von Namensänderung für das Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres nachvollziehbar, so dass die Vollstreckung abgelehnt wird, kann der Gläubiger gezwungen sein, dies im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen.
Rz. 77
Hinweis
Prinzipiell wäre auch eine neue Klage zulässig, was allerdings den Nachteil mit sich bringt, dass die Verjährung ebenso beachtlich ist, wie der Umstand, dass der Anspruch in seinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen vollständig neu bewiesen werden muss. Deshalb ist es sinnvoll, sich auf die Feststellungsklage zu beschränken, dass der Beklagte mit dem Schuldner des zu vollstreckenden Titels identisch ist. Um dies nachzuweisen, stehen dem Gläubiger dann alle Beweismittel der ZPO zur Verfügung, etwa auch das Zeugnis des Bevollmächtigten des Schuldners aus dem ersten Verfahren.
Rz. 78
Beachtet das Vollstreckungsorgan nicht, dass die in Anspruch genommene Person ihre Identität mit dem Schuldner bestreitet, genügt diesem die Einlegung der Erinnerung nach § 766 ZPO, mit der ein Verstoß gegen § 750 ZPO gerügt wird.