Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 176
§ 752 ZPO normiert die Möglichkeit der Teilsicherheitsleistung im Falle der Zwangsvollstreckung wegen Teilbeträgen, sofern die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig ist.
Rz. 177
Hinweis
Während die Kosten der Vollstreckungsorgane meist streitwertunabhängig bestimmt werden, richtet sich die Vergütung des Rechtsdienstleisters nach dem Gegenstandswert. Auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Realisierungschancen kann sich deshalb eine Begrenzung der Vollstreckung anbieten.
Rz. 178
Der Gläubiger hat im Falle der Einleitung der Zwangsvollstreckung dann lediglich Sicherheitsleistung im Verhältnis des Teilbetrags zum Gesamtbetrag zu leisten. Dies betrifft sowohl Urteile, die nach § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, als auch solche, wo der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann und vorerst abgewendet hat und der Gläubiger nunmehr seinerseits Sicherheit leisten muss, um zu vollstrecken (§ 711 ZPO), und andere Titel, die die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Urteile, Beschlüsse im Arrestverfahren und im Verfahren der einstweiligen Verfügung). Die Teilvollstreckung ist nur in den Fällen der Zwangsvollstreckung einer Geldforderung anwendbar.
Rz. 179
Dem Schuldner wird seinerseits gestattet, die Teilvollstreckung durch Leistung einer Teilsicherheit abzuwenden. Diese Möglichkeit ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen der Gläubiger seinerseits von vornherein nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf (insbesondere im Falle des § 709 ZPO und des § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Rz. 180
In § 48 Abs. 1 S. 7 GVGA findet sich die Berechnung der Sicherheitsleistung im Falle der Teilvollstreckung:
Bei der Berechnung ist von der in dem Urteil angegebenen Gesamtsicherheit (auch bei weiteren Teilvollstreckungen) und von dem Gesamtbetrag der Vollstreckungsforderung zur Zeit der Auftragserteilung, der sich aus der von dem Gläubiger vorzulegenden Forderungsaufstellung ergibt, auszugehen. Der Gläubiger kann mehrfach Teilvollstreckung bei Nachweis weiterer Teilsicherheiten verlangen. Ist bei einer Verurteilung zu verschiedenartigen Leistungen die Gesamtsicherheit für die Geldleistung nicht gesondert ausgewiesen, kommt eine Teilvollstreckung gegen Teilsicherheitsleistung nicht in Betracht.
Die Höhe des zulässigen Betrages für eine Teilvollstreckung errechnet sich wie folgt:
Teilsicherheit x Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung / Gesamtsicherheitsleistung
Die Höhe einer Teilsicherheitsleistung kann wie folgt errechnet werden:
Zu vollstreckender Teilbetrag x Gesamtsicherheitsleistung / Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung.
Beispiel
Der Gläubiger kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR vorläufig vollstrecken. Er erhält durch seine Bank aber lediglich eine Bürgschaft über 3.000,00 EUR. Die Teilsicherheit (3.000,00 EUR) ist mit dem Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung (10.000,00 EUR) zu multiplizieren und durch die Gesamtsicherheitsleistung (11.000,00 EUR) zu dividieren. Daraus ergibt sich dann der Betrag für die Teilvollstreckung in Höhe von 2.727,27 EUR.
Rz. 181
Tipp
Zweckmäßigerweise macht der Gläubiger bereits im Vollstreckungsauftrag kenntlich, dass er eine Teilvollstreckung vornimmt, und legt seine entsprechende Berechnung bei.