Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 392
Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden gesondert in § 17 besprochen. Hier soll nur ein kurzer Hinweis gegeben werden.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen – soweit sie notwendig waren – dem Schuldner zur Last § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies stellt die konsequente Umsetzung der Verzugsvorschriften nach §§ 280, 286 BGB und letztlich des Verursachersystems dar. Ein Titel über die Zwangsvollstreckungskosten ist i.d.R. nicht notwendig. Die Zwangsvollstreckungskosten sind im Rahmen des Vollstreckungsauftrages geltend zu machen.
Die Vorschrift gilt für jede Art der Zwangsvollstreckung. Sie entspricht § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Erstattungsfähig sind die notwendigen, unmittelbar zur Vorbereitung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung angefallenen Kosten, nicht dagegen Kosten, die nur aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstehen. Nicht dazu gehören die Kosten für Rechtsbehelfsverfahren, wie Klagen nach §§ 731, 767 f., 771 und 805 ZPO und Kosten für Beschwerde und Erinnerungsverfahren nach §§ 732, 766 und 793 ZPO. Hier wird über die Kostentragungspflicht jeweils gesondert nach §§ 91 ff. ZPO entschieden.
Rz. 393
Eine Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten durch den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts nach § 788 Abs. 2 ZPO erfolgt, wenn die Kosten nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren beigetrieben wurden. Dies bietet sich an, wenn ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben ist, der Schuldner zurzeit vermögenslos ist und die Verjährung droht. § 788 Abs. 2 ZPO sollte ebenfalls bedacht werden, wenn ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert wird. Der Gläubiger kann dann aus dem ursprünglichen Titel die Zwangsvollstreckungskosten festsetzen lassen, die entstanden wären, wenn der Gläubiger von vorneherein die Vollstreckung auf den ihm aufgrund des neuen Titels endgültig verbliebenen Betrag beschränkt hätte.
Rz. 394
Tipp
Kann eine zeitnahe Realisierung des Titels nicht gelingen und wird dieser in die Langzeitüberwachung genommen, eine Leistung, die insbesondere Inkassounternehmen anbieten, so kann sich eine Kostenfestsetzung auch empfehlen, um eine möglicherweise große Zahl von Kostenbelegen vernichten zu können. Das minimiert auch das Risiko, dass diese irreparabel verloren gehen, weil nach § 733 ZPO jederzeit eine neue Ausfertigung eines verlustigen Kostenfestsetzungsbeschluss verlangt werden kann.
Grundsätzlich können mit einem neuen Zwangsvollstreckungsauftrag auch die Kosten früherer Zwangsvollstreckungen aus demselben Verfahren geltend gemacht werden. Festgesetzt werden können nach § 788 ZPO auch die vom Gläubiger geltend gemachten Anwaltskosten eines Drittschuldnerprozesses. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wurde, weil dann ein Erstattungsanspruch aus dem Drittschuldnerverfahren selbst an § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG scheitert.
Rz. 395
Zuständig für den Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 Abs. 2 ZPO ist der Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO), bei dem zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. In den Fällen der §§ 887, 888 und 890 ZPO ist der Rechtspfleger des als Vollstreckungsorgan tätigen Prozessgerichts des ersten Rechtszuges zuständig. Im Festsetzungsantrag sollte auch die Verzinsung der Kosten beantragt werden.
Rz. 396
Tipp
Aufgrund der identischen Zuständigkeit ist eine Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wird. Die Festsetzung geschieht dann in einem.
Rz. 397
Wie im Kostenfestsetzungsverfahren muss die Entstehung, Höhe und Notwendigkeit der Kosten gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden, oder sie ergibt sich aus den Unterlagen selbst. Ansonsten sind die entsprechenden Kostenbelege beizulegen. Für die Entstehung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen reicht die anwaltliche Versicherung aus (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuern reicht die schlichte Erklärung, dass der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO). Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen ist die eidesstattliche Versicherung des Gläubigers notwendig, dass noch keine Festsetzung erfolgt ist bzw. eine solche abgelehnt wurde. Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO zulässig.